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Gesetzentwurf  
06.11.2019

Präventiver EU-Restrukturierungsrahmen: Umsetzung beginnt

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die Regelungen des Restrukturierungsrahmens bieten eine breite Palette von Möglichkeiten (Foto: praphab144/stock.adobe.com)
In Deutschland wird gegenwärtig ein sehr praxisrelevanter Gesetzentwurf erarbeitet, der ein weiteres Instrument bieten soll, um Unternehmen erfolgreich restrukturieren zu können.
Hintergrund ist, dass das EU-Parlament am 28. März 2019 die Richtlinie 2019/1023 zur Einführung des Restrukturierungsrahmens in allen Mitgliedsländern beschlossen hat. Die EU-Mitgliedstaaten haben ab der im Juni erfolgten Veröffentlichung zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. Die Regelungen des Restrukturierungsrahmens bieten eine breite Palette von Möglichkeiten (vgl. dazu die ausführlichen Beiträge von Brömmekamp in KSI 04/2019 und 05/2019). Die nationalen Gesetzgeber dürfen sich aus dem „bunten Strauß” möglicher Regelungen dasjenige heraussuchen, was für die eigenen Bedürfnisse am besten passt. Dies kann von einer frühen gerichtlichen Einbindung bis zu einem Verfahren ganz ohne gerichtliche Beteiligung reichen.

Gesetzgeberische Aufgabe

Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, die unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmern, Gläubigern und Schuldnern sowie deren Stakeholdern gut auszutarieren. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) sieht darin gem. Angaben vom 5. November 2019 eine Riesenchance. Zugleich steigen die Befürchtungen bei den Restrukturierungsexperten, dass eine praxisnahe Lösung durch die zurzeit sehr konträren Forderungen maßgeblicher Interessengruppen komplett verwässert wird. Burkhard Jung, Vorsitzender BDU-Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung: „Wir dürfen das neue Instrument auf keinen Fall zerreden. Und was wir ebenfalls nicht brauchen, ist ein Minimalkompromiss. Der Gesetzgeber sollte im weiteren Verfahren besonders darauf achten, dass der präventive Restrukturierungsrahmen sehr frühzeitig und besonders auch im Mittelstand eingesetzt werden kann.”

BDU benennt Erfolgsfaktoren im Rahmen der Umsetzung

In einem Positionspapier hat der BDU konkrete Umsetzungsvorschläge für das Gesetzesvorhaben und zu den wesentlichen Themenfeldern – Frühwarnsystem, Weg in den Restrukturierungsrahmen, Auswahl und Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten, Restrukturierungsplan und Umfang möglicher Restrukturierungsmaßnahmen – erarbeitet. Für den BDU und seinen Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung besitzen die folgenden Bedingungen für den Erfolg des präventiven Restrukturierungsrahmens eine besonders hohe Bedeutung:
  • Regelung in einem eigenen Restrukturierungsgesetz; keinesfalls in der Insolvenzordnung. Die Restrukturierung muss ohne das Stigma der Insolvenz funktionieren.
  • Aufbau eines wirksamen Frühwarnsystems, mit dessen Hilfe Unternehmer möglichst selbständig ein ausreichendes Maß an Klarheit über den Zustand ihres Unternehmens erhalten.
  • Kein förmlicher Antrag zu Beginn des Verfahrens: Unternehmen und Gläubiger haben es selbst in der Hand, ihre typischerweise ganz ohne fixierten rechtlichen Rahmen begonnenen Verhandlungen in einen präventiven Restrukturierungsrahmen zu überführen.
  • Abschaffung der Überschuldung als zwingender Insolvenzantragsgrund. Die aktuelle Regelung verhindert, dass die Organe der zu sanierenden Gesellschaften im Vorfeld einer möglichen Insolvenz zielgerichtete Verhandlungen führen können, ohne sich in erhebliche Haftungsrisiken zu begeben.
  • Einbindung spezialisierter Restrukturierungsgerichte und nur da, wo es unabdingbar notwendig ist, zum Beispiel bei Anordnung des Moratoriums und Bestätigung des Restrukturierungsplans.
  • Einsetzung eines als Restrukturierer qualifizierten Restrukturierungsbeauftragten nur dort, wo es notwendig ist.
  • Das Gesetzgebungsverfahren sollte sich von dem Vertrauen in die Fähigkeiten der eingebundenen Gläubiger leiten lassen. Deswegen: Vermeiden von „Gutachtenschlachten” zu Fragen wie: „Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz”, „Wert des Unternehmens”, „going concern und Zerschlagung”. Stattdessen: Klare Vorgaben für den vorzulegenden Restrukturierungsplan, der keinesfalls die Nachsorge, also die Zeit nach der formellen Planannahme, vergessen darf.
  • Keine zu frühe Beschränkung des Verfahrens allein auf sog. Finanzgläubiger. Die Richtlinie sieht diese Beschränkung nicht als zwingend.
Das BDU-Positionspapier finden Sie hier. Das Thema wurde bereits in der KSI-Ausgabe 06/2019 im Gastkommentar und mit dem Abdruck einer Zusammenfassung des Positionspapiers aufgegriffen; es wird eine ausführliche Berichterstattung in der nächsten Ausgabe 01/2020 zum Thema Frühwarnsysteme folgen.

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