Das teilt der Informationsdienst des Bundestags nach einer Anhörung vor dem Ausschuss Arbeit und Soziales jetzt mit. Sowohl Arbeitgebervertreter als auch Gewerkschaftsvertreter bewerteten demnach die Anpassung als sinnvoll, teils auch als zwingend.
Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot, das in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Grundsätze zur Betriebsratsvergütung geführt hat.
Nach Einschätzung des Sachverständigen Achim Dietrich, Gesamtbetriebsratschef des Autozulieferers ZF Friedrichshafen AG, wurde das Urteil in einigen Unternehmen genutzt, um Vergütungen von Betriebsräten zu reduzieren. Außerdem scheine es ein Geschäftsmodell von Anwaltskanzleien geworden zu sein, erst die Unsicherheit anzufeuern und dann Beratungsleistungen anzubieten.
Professor Frank Bayreuther von der Universität Passau sprach von einem angemessenen Ausgleich zwischen dem Ehrenamtsprinzip des Betriebsverfassungsrechts und der Notwendigkeit für Unternehmen, die Vergütung ihrer Betriebsräte rechtssicher gestalten zu können. Aktuell würden sich einige Unternehmen in Folge des Urteils dazu veranlasst fühlen, eine „arbeitsgerichtliche Klärung“ herbeizuführen, indem sie Betriebsräten die Vergütung kürzen und so entsprechende Rechtsstreitigkeiten provozieren.
Die Stimmen weiterer Sachverständiger lesen Sie hier in der vollständigen hib-Mitteilung.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ist hier veröffentlicht.
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