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Corona-Krise  
28.04.2020

Jahresabschluss: Vor-Ort-Prüfungen ausgesetzt

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Erorderliche Dokumente sind per elektronischem Zugriff zur Verfügung zu stellen. (Foto: thodonal/stock.adobe.com)
Die BaFin hat anlässlich der Corona-Krise eine Ausnahmeregelung erlassen, die es Abschlussprüfern derzeit erlaubt, von Vor-Ort-Prüfungen bei Mandanten abzusehen.

Zwar ist es regelmäßig einzelfallabhängig, welche Prüfungstätigkeiten vor Ort bei der zu prüfenden Gesellschaft durchgeführt werden und welche die verantwortlichen Prüfer in ihren Räumlichkeiten durchführen. Allerdings wird regelmäßig zumindest ein Teil der Prüfungstätigkeiten vor Ort zu erfolgen haben, etwa die Beobachtung der Inventurdurchführung.

Ausnahmeregelung der BaFin

Vor diesem Hintergrund hatte die BaFin Anfragen erhalten, wie mit Vor-Ort-Prüfungen umzugehen ist, beispielsweise für die Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. Kreditwesengesetz und die WpHG-Prüfungen nach § 89 Wertpapierhandelsgesetz. Dazu nahm die Finanzdienstleistungsaufsicht wie folgt Stellung: „Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen.“ Die BaFin stellt klar, dass es sich dabei „um eine Ausnahme handelt, die nur während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt“. Insbesondere bestehe weiterhin die grundsätzliche Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen durchführen zu lassen.

Elektronischen Zugriff gewährleisten

Die BaFin weist zudem darauf hin, dass die Unternehmen grundsätzlich dafür zu sorgen haben, den Prüfern die erforderlichen Unterlagen per elektronischem Zugriff zur Verfügung zu stellen. Soweit eine vollumfängliche „Remote“-Prüfung mangels ausreichenden elektronischen Zugriffs auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlangen nicht möglich sei, müsse sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Mögliche Fristverstöße in diesen Fällen werden von der BaFin nicht verfolgt. Eine förmliche Unterbrechungsanzeige ist nach Angaben der Aufsicht insoweit nicht erforderlich.

Analog zum Datenzugriff des Finanzamts empfiehlt es sich vor diesem Hintergrund, elektronische Barrieren vor vertraulichen Unternehmensdaten zu errichten, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind.

Die Stellungnahme zu Lockerung der Vor-Ort-Prüfungen hat die Bafin hier veröffentlicht.

Alle Informationen der BaFin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier.

Sämtliche ESV-Meldungen als Info-Service zur Bewältigung der Corona-Krise haben wir hier für Sie gebündelt.

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(ESV/fab)
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