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MobilRL-E  
29.08.2018

IDW-Kritik an EU-Mobilitätsrichtlinie

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Kritik an Mobilitätsrichtlinie der EU-Kommission (Foto: areporter/Fotolia.com)
Zu dem Vorschlag der EU-Kommission für eine sog. Mobilitätsrichtlinie mit Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen hat das IDW Nachbesserungsbedarf angemahnt.
Das IDW hat zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (kurz: MobilRL-E) im August 2018 Stellung genommen. Dieser Vorschlag ist Teil des sog. EU Company Law Package, das die EU-Kommission am 25. April 2018 vorgestellt hatte. Mit der MobilRL soll die Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (2017/1132) zu einem umfassenden Sekundärrechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel) innerhalb der EU weiterentwickelt werden.

Nachbesserungsbedarf in einigen Bereichen

Das IDW begrüßt das Vorhaben sehr, sieht jedoch in einigen Bereichen noch Nachbesserungsbedarf (s. Volltext des IDW-Schreibens): Ein Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf den für jede Umwandlungsart vorgesehenen Regelungen zur Festlegung eines Rechnungslegungsstichtags (Umwandlungsstichtag). Diese Regelungen werfen einige Fragen auf und würden zum Teil einer Übertragung der bislang jedenfalls für nationale Umwandlungen gelebten Praxis entgegenstehen.
 
Das IDW spricht sich ferner mit Blick auf grenzüberschreitende Spaltungen dafür aus, den Anwendungsbereich neben Auf- und Abspaltungen auch auf Ausgliederungen zu erstrecken sowie neben Spaltungen zur Neugründung auch Spaltungen zur Aufnahme sekundärrechtlich zuzulassen.
Abgelehnt wird der Vorschlag der EU-Kommission, die Zulässigkeit grenzüberschreitender Formwechsel und Spaltungen (nicht indessen grenzüberschreitender Verschmelzungen) unter den Vorbehalt einer allgemeinen, gesonderten Missbrauchskontrolle zu stellen. Eine solche sei nicht nur nicht erforderlich, sondern in der vorgesehenen Ausgestaltung auch praktisch nicht umsetzbar.

Einbezug von Personengesellschaften

Bedauert wird seitens des IDW auch, dass die vorgeschlagenen Regelungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen nur auf Kapital-, nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften angewandt werden können. Es sollte in Erwägung gezogen werden, zumindest solche Personenhandelsgesellschaften in den persönlichen Anwendungsbereich einzubeziehen, die weder unmittelbar noch mittelbar mindestens eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben.

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