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Herausgabeverlangen der Finanzbehörden?

Der Gesetzgeber plant im Jahressteuergesetz 2013 eine Verkürzung von Rechten im Steuerverfahren: Ein Abwarten der Reaktion auf ein Auskunftsersuchen wäre dann nicht mehr erforderlich.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) sieht diese Entwicklung in seiner Mitteilung 9/2012 vom 5. April 2012 als äußerst bedenklich an. Denn das Herausgabeverlangen greife weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen. Ein weiteres Mal werde versucht, eine sich günstig auf den Steuerpflichtigen auswirkende Rechtsprechung des BFH auszuhebeln. Denn der DStV sieht die gesetzgeberische Absicht als Reaktion auf ein Urteil vom 24. Februar 2010 (II R 57/08). Darin hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde.

Die Neuregelung würde es den Finanzbehörden nunmehr erlauben, direkt die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, ohne ein vorheriges Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Es würde also eine gleichwertige Einstufung von Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 AO) und Vorlageverlangen (§ 97 AO) als gleichwertige Ermittlungsinstrumente vorgenommen. Dies begründet der Gesetzgeber einmal mehr mit dem aus dem Urteil erwachsenden Verwaltungsaufwand. Die Neuregelung soll mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Bisher heißt es in § 97 Abs. 2 AO: „Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.“ Der DStV wertet die beabsichtigte Streichung des § 97 Abs. 2 AO als einen massiven Eingriff in den Schutzbereich der Steuerpflichtigen. Er appelliert an den Gesetzgeber, sein Vorhaben aufzugeben und sich mehr für eine Stärkung der Rechte der Steuerpflichtigen einzusetzen

Weitere Informationen: DStV

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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