Nach vermeintlichem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus dem Gesellschaftsvermögen geleistete Zahlungen bergen für Geschäftsführer die Gefahr, auf Erstattung in Anspruch genommen zu werden. Dies unterstreicht einmal mehr die neue BGH-Entscheidung vom 21.6.2010 zur Kirch-Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter der Holding-Gesellschaft der Kirch-Gruppe, der Taurus Holding GmbH & Co. KG, hatte die Geschäftsführer der Schuldnerin, u.a. Kirch selbst, auf Erstattung von nach vermeintlichem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit aus dem Gesellschaftsvermögen geleistete Zahlungen in Anspruch genommen. Der Klage liegen insgesamt über 750 Einzelzahlungen zwischen etwa 15 € und 2,5 Mio. € im Zeitraum 5.2.2002 bis 11.6.2002 zugrunde (am 4.2.2002 hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank Breuer dem Fernsehsender Bloomberg TV ein Interview gegeben, in welchem er dem Kirch-Konzern die Kreditwürdigkeit absprach; darauf führt der Beklagte Dr. Kirch den Eintritt der Insolvenz zurück).
Der BGH begründet in dem nur zweiseitigen Beschluss seine an das OLG rückverweisende Entscheidung nicht. Allerdings sind die Instanzurteile sehr aufschlussreich. Es stellt sich die Frage, wann ausnahmsweise ein pauschales Bestreiten der angeblich geleisteten Zahlungen durch den Geschäftsführer ausreicht und wann der Insolvenzverwalter ausnahmsweise die Beweislast dafür trägt, dass die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers geleistet wurden (beides vom LG München I in erster Instanz bejaht).
Schließlich ist diskutierenswert, ob bereits das allseits bekannte Interview des damaligen Deutsche Bank-Chefs Breuer zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und somit Anwendbarkeit des Auszahlungsverbots gem. § 130 a Abs. 1 HGB und zur Erstattungspflicht der Geschäftsführer gem. § 130a Abs. 2 HGB führte.
Auf entsprechende Stellungnahmen in der Literatur darf man daher gespannt sein (ein vertiefender Beitrag ist u.a. vorgesehen in der Zeitschrift KSI (www.KSIdigital.de).
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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