Das seit 1996 bestehende „alte“ Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht kannte deutliche Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vermögensarten. Geldvermögen wurde mit dem Nennwert angesetzt, während Grundvermögen mit sogenannten Bedarfswerten bewertet wurde, die oftmals bei lediglich 50 % der Verkehrswerte lagen. Im Betriebsvermögensbereich erfolgte die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften nach dem „Stuttgarter Verfahren“, das ein vergangenheitsbezogenes, stark ertragswertorientiertes Verfahren darstellt, während Personengesellschaften im Wesentlichen mit den Steuerbilanzwerten bewertet wurden, was gegenüber Kapitalgesellschaften zu in der Regel niedrigeren Wertansätzen führte. Diese Bewertungsunterschiede nahm der Bundesfinanzhof im Jahr 2002 zum Anlass, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu beschließen. Dieses beschäftigte sich sehr lange mit der Rechtssache, sodass die seitherige Berichterstatterin in den Ruhestand ging, ohne dass es zu einer Entscheidung gekommen war. Erst am 31. 01. 2007 wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bekannt, wonach dieses das Erbschaftsteuergesetz in seiner bisherigen Form als verfassungswidrig einstufte, weil es die verschiedenen Vermögensarten unterschiedlich bewertete. Nach dieser Entscheidung ist der gemeine Wert einheitlich für alle Vermögensarten zu ermitteln. Erst in der Folge darf der Gesetzgeber eine Begünstigung bestimmter Vermögensarten herbeiführen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis spätestens 31. 12. 2008 aufgegeben. Bis dahin konnte das bisherige Recht weiter anwendbar bleiben.
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