Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Grünen befindet sich der Gesetzentwurf zur EUDR derzeit in der Hausabstimmung im Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Ein Kabinettsbeschluss steht damit weiterhin aus, obwohl die Verordnung ab 30. Dezember 2025 anzuwenden ist.
Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in Verkehr bringen oder exportieren, nachzuweisen, dass diese entwaldungsfrei und legal produziert wurden. Große und mittlere Unternehmen müssen die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2025 erfüllen; für kleine Unternehmen gelten verlängerte Fristen.
Gemäß Koalitionsvertrag setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine „Null-Risiko-Variante“ ein. Sie soll den bürokratischen Aufwand für Produkte aus Herkunftsländern mit nachweislich geringem Entwaldungsrisiko und vernachlässigbarem Risiko illegaler Produktion verringern, ohne die Wirksamkeit der Verordnung zu beeinträchtigen. Die Bundesregierung appelliert an die EU-Kommission, kurzfristig Vorschläge zur Umsetzung vorzulegen.
Das BMLEH verweist auf eine Handreichung zur Anwendung der EUDR (Januar 2025) und auf Beratungsangebote durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und die Länder. Die Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR) soll das Informationsangebot ergänzen.
Die EUDR gilt als EU-Verordnung unmittelbar, nationale Regelungen betreffen vor allem Zuständigkeiten und Kontrollen. Unternehmen sollten spätestens jetzt mit der Risikobewertung und Rückverfolgbarkeit ihrer Lieferketten beginnen, um die Anforderungen bis Ende 2025 zu erfüllen. Eine Risikodifferenzierung (Null-Risiko-Kategorie) könnte Pflichten reduzieren, ist jedoch noch nicht beschlossen.
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