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11.08.2023

EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten – Das ist zu beachten

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
(Grafik: QualityStockArts/stock.adobe.com)
Die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten ist Ende Juni in Kraft getreten. Größere Unternehmen haben sie ab dem 30.12.2024 anzuwenden, kleine und mittelgroße Unternehmen ab dem 30.6.2025.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31.5.2023 gelten unternehmerische Sorgfaltspflichten für den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz und ebenso für daraus hergestellte Erzeugnisse. Die Verordnung regelt in allen EU-Mitgliedstaaten, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Damit überwindet die EU „Schwächen der bisherigen Regelung gegen illegalen Holzhandel“, stellt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft fest.

Die Europäische Union will ihren Anteil an der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringern. Die neue Verordnung ist Teil der Umsetzung des europäischen Green Deals. Es handelt sich um „das bisher rigoroseste Regelwerk zur Verantwortung von Unternehmen in Lieferketten“ resümiert Rechtsanwältin Dr. Cäcilie Lüneborg, Partnerin bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz.

Die Kanzlei hat mehrere Praxishinweise veröffentlicht, darunter die folgenden:

  • Die Verordnung entwickelt Vorwirkung: Sie gilt für alle Rohstoffe und Erzeugnisse, die ab dem 1.1.2021 erzeugt wurden.
  • Die Verordnung hat einen rein produktgezogenen Ansatz. Die Anwendbarkeit hängt, abgesehen von den Sonderregeln für KMU, nicht von der Beschäftigtenzahl oder von Umsatzschwellen ab.
  • Wenn ein Unternehmen nicht unmittelbar beim Erzeuger bestellt oder den Erzeuger nicht fest in sein eigenes Nachhaltigkeitsmanagement einbinden kann oder will, muss es Systeme entwickeln, bei denen die nach Artikel 9 der Verordnung erforderlichen Informationen mit den Erzeugnissen durch die Lieferkette gereicht werden.
  • Unternehmen, die gesetzlich zur Eröffnung eines Hinweisgeberkanals verpflichtet sind, sollten erwägen, über dieses Hinweisgebersystem auch geschützte Meldungen zur neuen Verordnung zuzulassen.

Diese und weitere Hinweise zur EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten hat SZA Schilling, Zutt & Anschütz hier veröffentlicht.

LkSG

Autorinnen und Autoren: Dr. Stefan Altenschmidt, Denise Helling

Praxisgerechte Antworten zur rechtssicheren Handhabung des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bietet Ihnen dieser kompakte Kommentar. Organisationspflichten, Haftungs- und Sanktionsrisiken für die betroffenen Unternehmen und Zulieferer, rechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Achtung international anerkannter Menschenrechte und Umweltbelange im Bereich unternehmerischen Handelns: Gut verständliche Erläuterungen helfen, die neuen Compliance-Anforderungen in der Form klassischen Wirtschaftsverwaltungsrechts zum Schutz von Beschäftigten und sonstigen Betroffenen im In- und Ausland konkret umzusetzen. Direkt anwendbare Lösungsansätze unterstützen Unternehmen, Gerichte, Behörden und NGOs bei den Schwierigkeiten, die das neue Gesetz jetzt mit sich bringt.

Der Kommentar erfasst die durch das LkSG erfolgte Erweiterung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben in ihrer gesamten Dimension.

  • Regelungen zu den betroffenen Unternehmen
  • Definition der zentralen Begriffe der Lieferkette sowie der erfassten Menschenrechte
  • umweltbezogene Pflichten, die der Gesetzgeber zum Kreis der relevanten Rechtsgüter zählt
  • die den Unternehmen konkret auferlegten Sorgfaltspflichten
  • Durchsetzung der Unternehmenspflichten durch Gewerkschaften und andere NGOs (Prozessstandschaft)
  • Vorschriften zur behördlichen Kontrolle und damit zusammenhängende Zuständigkeits- und Befugnisnormen
  • neue gesetzliche Vorgaben zu den diversen Sanktionsinstrumentarien

Fazit: Eine ausgewogene Kommentierung auf höchstem Niveau zum gelungenen Einstieg in ein neues Rechtsgebiet mit Ansätzen für eine menschenrechtskonforme Unternehmensführung in einer global vernetzten Wirtschaft.

Hören Sie hier den Interview-Podcast mit Dr. Stefan Altenschmidt.


Mit Beginn des Jahres 2023 zündete die erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Damit steigt für deutsche Unternehmen die Verantwortung für soziale und ökologische Zustände in deren Lieferketten deutlich. Die Unternehmen müssen sich zahlreichen Fragen stellen: Wie ist der Begriff Lieferkette definiert bzw. welche Arten von Lieferketten gibt es? Welche Menschenrechte sind erfasst? Gibt es auch umweltbezogene Pflichten? Wer setzt die neuen Pflichten neben dem Staat durch - und wie können Verstöße sanktioniert werden? Verlangt der Staat von seinen Unternehmen letztlich mehr, als er selber im Ausland leisten kann? Antworten hierauf gibt Rechtsanwalt Dr. Stefan Altenschmidt in dem Interview-Podcast "ESV im Dialog - Sie hören Recht: "Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG): Neue Anforderungen an die Compliance deutscher Unternehmen im globalen Wettbewerb".

Kommen Sie zum Berliner Lieferkettentag 2023

Treffen Sie Dr. Stefan Altenschmidt als Referent des Berliner Lieferkettentages am 17.11.2023 in Berlin und online. Zu Tagungsprogramm und Anmeldung: www.ESV-Akademie.de/lieferketten2023.

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