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Beteiligungserwerb  
23.08.2018

EU-Kommission befürwortet Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Per Comfort letter erteilt die EU-Kommission ihre Zustimmung (Foto: mik ivan/Fotolia.com)
Die EU-Kommission hat in einem am 13. August bekannt gewordenen Comfort Letter an das BMF die gesetzliche Neuregelung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen befürwortet.
Nachdem der EuGH für den Fall des Beteiligungserwerbs zum Zwecke der Sanierung (Urteil vom 28. Juni 2018; Rs. C-203/16 P) ein Machtwort hinsichtlich der Sanierungsklausel beim Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) gesprochen hatte – diese Regelung ist demnach keine verbotene Beihilfe (s. dazu  auch: EuGH-Entscheidung zur Sanierungsklausel) –, hat nun die EU-Kommission die lange erwartete Einschätzung zur beabsichtigten gesetzlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen in einem Schreiben an das BMF abgegeben und die Steuerfreiheit befürwortet. Allerdings bedeutet dies noch keine abschließende Billigung. Für die in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen und ihre Beraterschaft bedeutet dies zunächst einmal Zeitgewinn, aber noch keine Rechtssicherheit.

Gesetzliche Neuregelung

Zuvor waren bereits 2017 mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen” in einem neuen § 3a EStG („Sanierungserträge”) und § 7b GewStG („Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung”) gesetzliche Bestimmungen zur Behandlung eines Sanierungsgewinns beschlossen worden. Diese Regelungen wurden allerdings mit der Vorbehaltsklausel verabschiedet, dass erst eine Zustimmung der EU-Kommission das Inkrafttreten erlaube (vgl. den Beitrag von Schwarz/Hammerich in KSI 04/2018 S. 166 ff.).

Zustimmung durch Comfort letter

Die Zustimmung wurde nun nicht in der Form eines Beschlusses erteilt, sondern in der Form eines sog. Comfort letter, teilweise übersetzt als „Ermutigungsbrief”. Daraus wird geschlussfolgert, dass die o.g. gesetzlichen Regelungen aus 2017 nicht automatisch in Kraft treten können, sondern vom deutschen Gesetzgeber in einem zweiten Anlauf durchgesetzt werden müssen. Ob das noch bis Ende 2018 in einem Omnibusverfahren gelingen wird, bleibt abzuwarten.

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