Im Hinblick auf das zum 1.1.2020 als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung eingeführte Kryptoverwahrgeschäft seien der BaFin bisher neun Erlaubnisanträge zugegangen, schreibt die Regierung in ihrer Antwort vom 6.11.2020. Die Erlaubnisverfahren dauerten noch an. Bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im Bereich der Kryptowerte aktive Unternehmen könnten ihre Tätigkeit vorerst fortführen. Bis zum 30.11.2020 sind vollständige Erlaubnisanträge zu stellen, was der BaFin bis zum 31.3.2020 anzuzeigen war.
Weder in der EU noch in Deutschland gibt es einen gefestigten Markt für die Emission von Kryptowerten und Asset-Referenced Token bzw. Electronic Money Token, teilt die Bundesregierung weiter mit. Vielmehr sollen mit der MiCA-Verordnung-E die notwendigen Rahmenbedingungen für derartige Märkte erst geschaffen werden. Die Verordnung sei derzeit Gegenstand von Verhandlungen im Rat der Europäischen Union.
Die EU-Kommission hatte die Verordnung im Rahmen des Digital Finance Paketes am 24.9.2020 veröffentlicht. Nach Artikel 19 Abs. 2 MiCA-Verordnung-E ist die für die Emission von Asset-Reference Token notwendige Erlaubnis zu versagen, wenn es objektive und nachweisbare Gründe für die Annahme gibt, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die geldpolitische Souveränität darstellen kann.
Finanzmarktrecht | 20.02.2020 |
Regulatorische Anforderungen an Kryptoverwahrer | |
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