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DCGK-Änderungen 2013

Die am 13. Mai 2013 beschlossenen DCGK-Änderungen 2013 konzentrieren sich auf neue Empfehlungen zur Vorstandvergütung. Es handelt sich um Anpassungen im Kapitel 4.2 „Vorstand – Zusammensetzung und Vergütung“). Neu geregelt wurden die unternehmensspezifische Deckelung der Gesamtbezüge und die Festlegung eines angestrebten Altersversorgungsniveaus. Weitere Beschlüsse sollen zur Verschlankung und besseren Lesbarkeit des Kodexes führen sowie der Unterstützung von Kodexänderungen im Konsultationsverfahren dienen.

In die Beratung der DCGK-Regierungskommission sind knapp 40 Stellungnahmen zu den im Februar vorgestellten Änderungsvorschlägen eingeflossen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens von Kodexanwendern, Wissenschaft und Beratern aus dem In- und Ausland abgegeben wurden. Dabei fanden die Vorschläge der Kommission breite grundsätzliche Zustimmung. Bei der Präsentation der Änderungen betonte Klaus-Peter Müller als Vorsitzender der DCGK-Regierungskommission, dass es Ziel der Kodexanpassungen zur Vorstandsvergütung sei, eine weitere Professionalisierung und Stärkung der Aufsichtsratsarbeit zu schaffen, dies mittels Transparenz für eine verbesserte Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus solle mit den aktuellen Beschlüssen dazu beitragen werden , dass die jeweiligen Vergütungsvorschläge für alle Stakeholder klarer und nachvollziehbarer werden.

Konkret empfiehlt die Kodexkommission den deutschen börsennotierten Unternehmen nunmehr, dass die individuellen Vorstandsvergütungen in ihrem Gesamtbetrag und auch ihren variablen Vergütungsteilen nach oben begrenzt werden. Die systemimmanenten und die individuellen Obergrenzen soll der Aufsichtsrat weiterhin unternehmensspezifisch festlegen (4.2.3 Abs. 2 Satz 6). Für den Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen selbst wird die Transparenz und Nachvollziehbarkeit seiner Entscheidung durch eine Ergänzung der bereits heute aufgeführten und zu berücksichtigenden Kriterien erhöht. So empfiehlt die Regierungskommission, dass der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütungsstruktur die Relation zwischen der Vorstandsvergütung und der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in ihrer zeitlichen Entwicklung berücksichtigen soll (4.2.2 Abs. 2 Satz 3). In diesem Zusammenhang wird ebenfalls neu empfohlen, dass der Aufsichtsrat das jeweils angestrebte Altersversorgungsniveau für den Vorstand festlegt und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie den langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigt (4.2.3 Abs. 3).

Der DCGK ist in seiner neuen Fassung vom 13. Mai 2013 mit allen Anpassungen unter www.corporate-governance-code.de veröffentlicht worden. Mit Blick auf einen möglichen organisatorischen Umstellungsaufwand werden die Empfehlungen zu den Angaben im Vergütungsbericht und zur Verwendung der für die Datenaufnahme vorgeschlagenen Tabellen bei den Unternehmen erst ab 2014 in Kraft treten.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

Literaturtipp: Reinhold Hölscher und Thomas Altenhain (Hrsg.): Handbuch Aufsichts- und Verwaltungsräte in Kreditinstituten. Rechtlicher Rahmen – Betriebswirtschaftliche Herausforderungen – Best Practices, 2013 (erscheint in Kürze)

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