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Kultursponsoring  
09.06.2017

Das Berliner Compliance Modell

ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital
Das Berliner Compliance Modell soll Bedenken beim Kultursponsoring beseitigen (Foto: DeshaCAM/fotolia.com)
Kulturelle Events sind häufig abhängig von Unternehmenssponsoring. Doch die komplexen Compliance-Regelungen schrecken viele Förderer ab. Das Berliner Compliance Modell soll für mehr Klarheit sorgen.
Kulturveranstaltungen sind gesellschaftlich nicht nur wichtig und beliebt, sondern oft leider auch sehr kostspielig. Um die Finanzierung sicher zu stellen, sind die Veranstalter häufig auf öffentliche Fördergelder angewiesen – oder sie lassen sich von Unternehmen finanziell unterstützen. Als Gegenleistung erhält das Unternehmen nicht selten ein Kartenkontingent zum Besuch der Veranstaltung – oft inklusive Empfang oder Abendessen –, das Logo des Unternehmens erscheint auf dem Programmheft – und ganz nebenbei verbessert sich das Image des fördernden Unternehmens.

Die Sorgen mit der Compliance

Diese Gegenleistungen schrecken Unternehmen nun immer häufiger ab, der Kultur finanziell unter die Arme zu greifen, aus Sorge, sich nicht compliant zu verhalten und gegen Hospitality-Regelungen zu verstoßen. Um mehr Klarheit zu schaffen, was erlaubt ist und was nicht, und damit nicht weitere Kulturförderer abzuschrecken, wurde auf Initiative des Rheingau Musik Festivals und dem Kulturkreis der deutschen Wirtschaft das Berliner Compliance Modell entwickelt.

Leitfaden für Sponsoren und gesponsorte Institution

Das Berliner Compliance Modell wurde als Leitfaden für Sponsoren und gesponsorte Institution für eine transparente Sponsoringpraxis entwickelt. Einladungen zu kulturellen Veranstaltungen sollen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als rechtlich unproblematisch anzusehen sein:
  • Einladungen sollen nicht mit der Absicht ausgesprochen werden, Einfluss auf zukünftige konkrete Geschäftsentscheidungen zu nehmen
  • Der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenem soll in der Regel 100 Euro nicht überschreiten, entsprechend mit Begleitperson nicht 200 Euro.
  • Die Einladung soll transparent verschickt werden, bspw. an die Geschäftsadresse. Transparenz schafft das Schicken an die Geschäftsführung oder den Compliance-Beauftragten, mit der Bitte, die Einladung an den Empfänger weiterzureichen.
  • Der Eingeladene sollte kein Amtsträger sein, denn bei dieser Personengruppe ist eine Bewertung im Einzelfall nötig.
  • Unproblematischer sind Unternehmensvertreter in gehobener Stellung. Damit soll dem Verdacht begegnet werden, dass ein Mitarbeiter entgegen den Interessen des eigenen Unternehmens handelt.
  • Ein Hinweis auf die Versteuerung anhand einer Pauschalierung im Sinne des § 37b EStG durch das einladende Unternehmen sollte schon auf der Einladung erfolgen.
Das Berliner Compliance Modell können Sie hier ansehen. In Kürze soll es in die Kommentierung der Neuauflage des Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen werden.

Compliance und Hospitality

Ausführlich berichtet Prof. Dr. Peter Fissenewert über die Thematik Compliance und Hospitality in dem Band Compliance kompakt, herausgegeben von Prof. Dr. Stefan Behringer.

Einen aktuellen Beitrag zur den Beratungen der Beteiligungsgesellschaften des Landes Berlin über das Berliner Compliance Modell finden Sie in der aktuellen Ausgabe der ZRFC.

Das eBook von Prof. Behringer und das eJournal der ZRFC stehen Abonnenten von COMPLIANCEdigital ohne weitere Kosten zur Verfügung. Noch kein Abonnent? Testen Sie COMPLIANCEdigital 4 Wochen lang gratis. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Als führende Grantmaking-Zeitschrift im deutschsprachigen Raum widmet sich Stiftung&Sponsoring dem gesellschaftlich wichtigen Feld gemeinnütziger Aktivitäten aus der Sicht der Geber, der Stifter und Spender sowie der Sponsoren: Mit viel Praxisorientierung und hoher fachlicher Kompetenz, national und international.

(ESV/ps)
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