Der Begriff Compliance stammt aus dem angelsächsischen Rechtskreis und wird gemeinhin verstanden als das Handeln einer natürlichen oder juristischen Person in Übereinstimmung mit den Gesetzen und/oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Im Gegensatz zum angelsächsischen Rechtskreis, der den Begriff Compliance und die mit dem Begriff verbundene Funktion und Organisation bereits sehr viel früher kannte, wurde erst Mitte der 90er-Jahre der Begriff Compliance auch in Deutschland offiziell erwähnt, allerdings nicht in dem als Art. 1 des zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) selbst, sondern zunächst nur mittelbar in der Gesetzesbegründung.
Die mit einer fehlenden klaren Begriffsdefinition verbundene weite Interpretationsmöglichkeit der Aufgabenstellung und der Funktion Compliance hatte allerdings in Deutschland nicht dazu geführt, dass eine möglichst allumfassende Compliance-Organisation in den Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Folge war, sondern ein eher sehr begrenztes Verständnis einer Compliance-Funktion und deren Aufgabenstellung zunächst entstand.
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