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Betriebliche Weihnachtsfeier: Grenzen der steuerlichen Anerkennung

Nach einer spürbaren Zurückhaltung der Unternehmen in den Krisenjahren 2008 und 2009 werden in 2010 wieder deutlich mehr betriebliche Weihnachtsfeiern veranstaltet. Für die steuerliche Anerkennung gilt es aber, klare Grenzen zu beachten.

Feierlichkeiten bieten den Geschäftsführungen eine gute Gelegenheit, sich bei der Belegschaft für die geleistete Arbeit zu bedanken und das Betriebsklima zu fördern. Diesen Zielen zeigt sich auch der Staat gegenüber aufgeschlossen und verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf die Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben, die normalerweise bei Zuwendungen an Arbeitnehmer anfallen.

Für die steuerliche Anerkennung müssen aber klare Grenzen beachtet werden. So gilt z.B., dass maximal zwei Betriebsfeiern pro Jahr vom Fiskus akzeptiert werden und jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 € (inkl. USt) kosten darf. Darin einberechnet werden u.a. Speisen, Getränke, die An- und Abreise, aber auch die Raummiete sowie die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung. Der Betrag ist eine sogenannte Freigrenze; wird sie überschritten, entfällt die Begünstigung für den gesamten Betrag. Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn Angehörige der Mitarbeiter eingeladen sind, denn dann werden auf sie entfallende Kosten auf die Mitarbeiter umgerechnet – folglich ist die Freigrenze schnell überschritten.

Sollte der Arbeitgeber feststellen, dass für den gewünschten Rahmen der Betrag von 110 € pro Person nicht ausreicht, gibt es einen Ausweg der Beteiligung der Arbeitnehmer: Die Steuerfreistellung für den Arbeitgeberteil bleibt erhalten, wenn die Arbeitnehmer die Kosten, die über 110 € hinausgehen, selbst tragen. Aber auch dann darf der Bogen nicht überspannt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtaufwand üblich und angemessen ist, wobei sich eine genaue Grenze nicht bestimmen lässt.

Der Steuerberater-Verband e.V. Köln verbindet die vorgenannten Hinweise deshalb mit folgender Empfehlung: Führen Sie eine Anwesenheitsliste, die anschließend zum Lohnkonto genommen werden muss. So lassen sich später verlässliche Angaben zu den Teilnehmern machen. Bei verbleibenden Unsicherheiten empfehle sich, dass der Arbeitgeber vor der Veranstaltung seinen Steuerberater kontaktiert, um im Einzelfall zu klären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.


Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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