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Steuerhinterziehung  
10.03.2017

Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
87 Staaten weltweit haben dem Informationsaustausch zugestimmt (Foto: phecsone/Fotolia.com)
Der Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen, den das BMF mit seinem Schreiben vom 1. Februar 2017 veröffentlicht hat, enthält viele Details – verteilt auf 355 Randnummern.
Der OECD-Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS - Common Reporting Standard, kurz Standard) wurde entwickelt, um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung sowie sonstige Formen mangelnder Steuerdisziplin zu bekämpfen. Am 29. Oktober 2014 verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland neben zahlreichen anderen Ländern, solche Informationen auszutauschen.

Besserer Informationsaustausch

Der Standard verpflichtet Finanzinstitute, Informationen über Finanzvermögen, das für Steuerpflichtige in Ländern und Gebieten verwaltet wird, die am Informationsaustausch teilnehmen, an die deutsche Steuerverwaltung zu melden. Durch Abschluss des sogenannten FATCA-Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am 31. Mai 2013 wurde ebenfalls eine Regelung zum automatischen Austausch steuerlich relevanter, von Finanzinstituten erhobener Daten geschaffen, die für die Erhöhung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten sorgen soll.

Umfassendes BMF-Schreiben

Um die daraus erwachsenen Verpflichtungen zu erfüllen, hat das Bundesministerium der Finanzen nun in seinem Newsletter vom 2. März 2017 auf das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 verwiesen. In nicht weniger als 355 Randnummern regelt es die Details.

Viele Informationen – unterteilt in 11 Hauptabschnitte

Nach Kurzerläuterungen zum Anwendungsbereich in Kapitel I werden in Kapitel II die betroffenen Finanzinstitute abgegrenzt. Es folgen der Abschnitt III zu den relevanten Finanzkonten und die Abschnitte IV – VI zu den Kontoinhabern und damit verbundenen Melde- und Sorgfaltspflichten.
Die Abschnitte VII und VIII enthalten Einzelheiten zur Meldung bzw. eine Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlungen nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2015 und 2016 (NPFFI). Nach weiteren Anwendungsbestimmungen in den Kapiteln IX und X endet das BMF-Schreiben mit dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz (Abschnitt XI, Rdn. 355).

Weiterführende Literatur
Über den Common Reporting Standard, kurz CRS, der OECD zur weltweiten Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat Dr. Philipp Mittelberger in seinem Beitrag „Der automatische Informationsaustausch als eine neue Art der Vorratsdatenspeicherung” berichtet.

(ESV/ps)
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