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Aktionärsrechterichtlinie  
05.04.2019

ARUG II: Regierungsentwurf

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Das Gesetz bringt Neuerungen u.a. zur Identifizierung von Aktionären (Foto: Ralf Kalytta/Fotolia.com)
Nach langem Warten wurde der Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) im Oktober 2018 vorgelegt. Nun wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht.
Anlässlich des 4. Symposiums Kapitalmarktrecht in Frankfurt am Main entstand nach DGAP-Media-Angaben eine lebhafte Diskussion. Aktionärs- und Konzernvertreter zeigten sich uneinig bei der Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie.

Kritik von Anlegern wie von Konzernvertretern gleichermaßen

Kritik am deutschen Gesetzesentwurf üben beide Seiten: Anleger bemängeln, dass die in ARUG II dargestellten Regelungen zur Identifikation von Aktionären den Schutz persönlicher Daten vernachlässigen und von Ausnahmeregelungen, die nach der europäischen Richtlinie zulässig wären, kein Gebrauch gemacht wurde. Verwaltungen von Aktiengesellschaften hingegen gehen die Regelungen zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen zu weit. Rufe nach weiteren Ausnahmen wurden laut. Auch die Forderung nach einer Kostenbegrenzung zugunsten der Gesellschaften im Rahmen von Auskunftsersuchen bei Finanzintermediären steht im Raum. Sie möchten auch daran festhalten, dass das Vergütungsvotum der Hauptversammlung nur eine beratende bzw. empfehlende und keine rechtlich bindende Wirkung hat.

Ulrich Wilsing, Partner im Fachbereich Corporate/M&A der internationalen Kanzlei Linklaters, betonte, dass der aktuelle Entwurf einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre darstelle und dem Aufsichtsrat bei Vergütungsfragen ein hinreichendes Ermessen zugestanden werden müsse. Heribert Hirte, Mitglied des Bundestags und Berichterstatter für das Gesetz in der CDU/CSU, hingegen sagte, seiner Meinung nach müsse die Hauptversammlung das letzte Wort haben. So sieht es auch Wolfgang Sturm, Rechtsanwalt bei Broich: Der Entwurf stärke die Rechte der Aktionäre allenfalls optisch, aber nicht in der Sache.

Die zweite Aktionärsrechterichtlinie ist bis zum 10. Juni 2019 in deutsches Recht umzusetzen.

Wandel der Corporate Governance

Der Redaktion der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) liegt unter dem Titel „Wandel der Corporate Governance in Deutschland aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben – Umsetzung gem. Regierungsentwurf des ARUG II” ein aktueller Beitrag von Sean Needham/Prof. Dr. Stefan Müller vor, in dem auf der Basis des mittlerweile veröffentlichten Regierungsentwurfs die möglichen Folgen der Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht auf die Ausgestaltung der Corporate Governance in Deutschland analysiert werden. Neben der Integration von Finanzintermediären in das nationale Corporate-Governance-System sind die Vorgaben zum nun obligatorischen „Say-on-Pay”-Votum auf der Hauptversammlung und zum Zustimmungsverfahren bei Geschäften mit nahestehenden Personen hervorzuheben. Die Veröffentlichung wird in der Ausgabe 3/2019 erfolgen.

Zum ARUG I vgl. den Beitrag von Prof. Dr. Anja Hucke in der Ausgabe 5/2009 der ZCG.

Wertpapier-Compliance in der Praxis

Ob angepasste Mindestanforderungen für Compliance (MaComp), aktuelles Wertpapierhandelsrecht (WpHG), erweiterte Transparenz-, Verhaltens- und Organisationspflichten (MiFID-II/MiFIR, WpDVerOV) oder konkretisierende Rundschreiben der BaFin und mehr: Streng reglementiert sehen sich Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute hoher Rechtsdynamik und beachtlicher öffentlicher Beobachtung gegenüber. Verstöße gegen die komplexen Vorgaben der Aufsicht bergen erhebliche Rechts- und Reputationsrisiken.

Wie Sie aktuelle Umsetzungsfragen der Wertpapier-Compliance organisatorisch optimal und rechtlich einwandfrei gestalten, erfahren Sie in diesem viel beachteten Band:

  • Anlageberatung und deren Protokollierung
  • Finanzanalysen (Anlageempfehlungen) und Finanzportfolioverwaltung
  • Marketing und Kundeninformationen
  • Arbeitsrecht und Personalwesen
  • Mindestanforderungen an Compliance (MaComp)

Einzelne Bereiche werden dabei auch unter prüferischen Aspekten betrachtet und enthalten zitierfähige Antworten auf juristische Fragestellungen.


(ESV/ps)
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