Banken und Finanzdienstleister oder mit ihnen verbundene Unternehmen, aber auch unabhängige Sachverständige sowie sonstige Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, erstellen regelmäßig Analysen über Finanzinstrumente als Service-Leistung für Ihre Kunden und Geschäftspartner, für die bzw. mit denen sie Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen betreiben. In solchen geben sie neben der fundamentalen Analyse von Finanzinstrumenten auch Empfehlungen zur Anlage in (bzw. Veräußerung von) Finanzinstrumenten ab.
Der Begriff Anlageempfehlung bzw. Empfehlung bzw. Vorschlag einer Anlagestrategie hat im Zusammenhang mit der Einführung der Marktmissbrauchsverordnung weitestgehend den Begriff der Finanzanalyse abgelöst und wird nunmehr auch breiter gefasst. Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz wurden die Absätze 1 bis 4 des § 34b WpHG a. F. (Analyse von Finanzinstrumenten), mit denen der deutsche Gesetzgeber seinerzeit die Richtlinie 2003/6/EG (Markmissbrauchsrichtlinie) und die Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG zur Durchführung der Marktmissbrauchsrichtlinie umgesetzt hatte, aufgehoben. Die Regelungsmaterie der genannten früheren Absätze ergibt sich nunmehr unmittelbar aus Art. 20 der neuen Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung), die zusammen mit der Richtlinie 2014/57/EU (sog. Marktmissbrauchsrichtlinie II) an die Stelle der bisherigen Marktmissbrauchsrichtlinie getreten ist.
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