Art. 16 Abs. 6 Satz 2 lit. a) und b) Rahmen-RL bestimmt, dass die nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme eine Analyse des relevanten Markts durchführen und den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Art. 7 Rahmen-RL im Zusammenhang mit diesem Markt notifizieren. Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat. Darüber hinaus notifiziert die Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat. Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeschlossen, so unterstützt gem. Abs. 7 das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gem. Art. 7 Rahmen-RL.
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