Untreuestrafbarkeit bei Auszahlungen an Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung
Normen: § 266 StGB, §§ 16, 17 StGB, § 69 SGB IV
Wenn
Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung Auszahlungen an
sich bewilligen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. § 266 Abs.
1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen
Abschluss von Vereinbarungen über die eigene Vergütung begründet eine
Teilnahmestrafbarkeit.
Die Angeschuldigten waren Mitglieder des
Vorstands einer Kassenärztlichen Vereinigung und nach ihren
Dienstverträgen im Falle eines Ausscheidens aus den Ämtern zum Bezug
eines Übergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden
Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zunächst eine
Änderung ihrer Dienstverträge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden
aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der
Übergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertragsänderung als auch
die spätere Auszahlung verstießen gegen das nach § 69 Abs. 2 SGB IV
bestehende Gebot der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“, weil es sich
um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein
Anspruch bestand. Soweit der Vorstand für Fragen der eigenen Vergütung
nicht zuständig ist und Dienstverträge von einem anderen Organ (hier:
Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine
Vermögensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des
zuständigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (§ 16 StGB) oder
Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt würden,
auf die offenkundig kein Anspruch besteht.
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