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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH, Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 104/15
    Einrichtung eines Compliance-Systems beseitigt nicht zwingend Untreuevorsatz bezüglich bereits bestehender „schwarzer Kasse“.

    Norm: § 266 StGB

    Die Einrichtung eines Compliance-Systems lässt nicht automatisch den Untreuevorsatz entfallen, wenn der Täter vor dessen Einrichtung Kenntnis vom Bestehen und von der Funktionsweise des Verrechnungssystems inoffizieller Konten mit „schwarzen Kassen“ hatte. Wird ein Compliance System auf der Ebene der Muttergesellschaft eingerichtet, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sich dies auch auf der Ebene einer Landesgesellschaft auswirkt. 
     
    Eine Untreue gem. § 266 StGB liegt vor, wenn das Führen oder Nicht-Auflösen einer schwarzen Kasse bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einem Vermögensnachteil führt. Das unterlassene Auflösen ist ein Dauerdelikt und als solches erst mit der Schließung der schwarzen Kasse oder dem Ausscheiden des Täters aus seiner Verantwortung beendet.

    Ein Vermögensnachtteil hängt davon ab, ob die Muttergesellschaft unmittelbare Kontrolle bezüglich der schwarzen Kasse der Tochtergesellschaft hatte bzw. ob der Wert der Anteile an den Tochtergesellschaften wegen fehlender Schließung der schwarzen Kasse gemindert wurde.

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  • BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12
    Durchsuchungsbeschluss erfordert konkrete Angaben zum Tatzeitraum; keine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Taten

    Normen: Art. 13 Abs. 1 und 2 GG; §§103, 105 StPO

    Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Tatzeitraum der im Verdacht stehenden Straftaten genau angeben. Andernfalls erfüllt ein Durchsuchungsbeschluss nicht seine Begrenzungsfunktion, sodass ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung) rechtswidrig ist. Es muss konkrete Angaben zum Tatvorwurf und zu den aufzufindenden Beweismitteln geben, damit der Betroffene die Maßnahme kontrollieren und sich bei Überschreiten der Grenzen rechtlich wehren kann. Die Angabe, es lägen Anhaltspunkte für eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung „über Jahre hinweg“ vor, genügt nicht. Eine immanente Beschränkung des Durchsuchungsbeschlusses auf nicht verjährte Straftaten stellt ebenfalls keine eindeutige zeitliche Eingrenzung dar.

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  • OLG München, Urteil vom 30.03.2017 – 23 U 3159/16
    Vorstandshaftung: Vereinbarung über Schiedsgutachten zum „ordnungsgemäßen Geschäftsgang“ von Dreijahresfrist des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG erfasst.

    Norm: § 93 Abs. 4 S. 3 AktG

    Gem. § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen. Diese Regelung betrifft auch Rechtsgeschäfte, die vergleichbare wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. In den Anwendungsbereich des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG fallen alle Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Voraussetzung dafür ist, dass die Ersatzansprüche in einem inneren Zusammenhang mit der Organstellung entstanden sind.

    Eine Vereinbarung über ein Schiedsgutachten, dessen Gegenstand der „ordnungsgemäße Geschäftsgang durch den Vorstand“ in einem bestimmten Zeitraum sei soll, weist wirtschaftliche Folgen auf, die denen eines Verzichts oder Vergleichs vergleichbar sind. Es ist damit vom Anwendungsbereich des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG erfasst. Wird eine solche Schiedsgutachtervereinbarung vor Ablauf der 3-Jahresfrist getroffen, ist sie unwirksam. Die Unwirksamkeit bleibt auch nach Ablauf dieser Frist bestehen. Eine nachträgliche Genehmigung heilt die Unwirksamkeit nicht.

    Wird ein Schiedsgutachten, das zwischen den Parteien vereinbart wurde, nicht angefordert und Klage erhoben, hat dies die derzeitige Unbegründetheit der Klage zur Folge.

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  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014 – I-21 U 38/14
    Geschäftsführer haftet für unterbliebene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen; interne Delegation oder Aufgabenverteilung unerheblich.

    Normen:
    § 35 Abs. 1 GmbHG; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Ein wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen und agiert als Arbeitgeber. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist er das strafrechtlich verantwortliche Organ bei Gesetzesverstößen seitens der Gesellschaft. Daher ist er auch Normadressat, wenn ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird, wie zum Beispiel § 266a StGB bei Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesellschaft. Der Geschäftsführer muss demnach gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Schadensersatz leisten.

    Der GmbH-Geschäftsführer ist kraft seines Amtes für alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er muss daher auch dafür Sorge tragen, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Verantwortlichkeit erlischt nicht dadurch, dass Aufgaben delegiert werden oder einzelne Geschäftsführer nur für bestimmte Bereiche zuständig sind.

    Den Geschäftsführer treffen Überwachungspflichten. Er muss selbst eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die interne Delegation nicht ordnungsgemäß funktioniert oder ein anderer Geschäftsführer untätig bleibt. Dabei reicht es nicht, sich durch Nachfrage beim intern zuständigen Geschäftsführer von der Pflichtenerfüllung zu vergewissern. Vielmehr ist der Geschäftsführer verpflichtet, persönlich Kontrollen durchzuführen. Hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten besonders strenge Maßstäbe.

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  • BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17
    Antrag eines Bundestagsuntersuchungsausschusses auf Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.

    Normen:
    §§ 22 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG; §§ 53, 53a, 94, 97 StPO Art. 12, 13, 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG

    Ein parlamentarischer Untersuchungsauftrag darf nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen und höchstens mittelbar in den privaten Bereich eingreifen. Grundsätzlich darf nicht ausschließlich der private Bereich betroffen sein. Bei einer Durchsuchung im Rahmen der Arbeit des Untersuchungsausschusses muss ein öffentliches Interesse daran bestehen. Das Beweisthema muss im Beweisbeschluss genau bestimmt sein.

    Die Aufklärung eines Fehlverhaltens seitens der Verwaltung in einer bestimmten Konstellation als Untersuchungsgegenstand erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Durchsuchung von Kanzleiräumen. Es genügt nicht, dass in den Räumen Unterlagen vermutet werden, die zur Aufklärung beitragen könnten.

    Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss eine realistische und nicht gänzlich abwegige Chance gegeben sein, dass Beweismittel gefunden werden können, die für den Untersuchungsgegenstand von Relevanz sein könnten. Angesichts der Intensität des Eingriffs muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte zur Untersuchungsrelevanz vortragen.

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  • BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16
    Haftung des formellen Geschäftsführers als strafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft trotz Vorhandensein eines faktischen Geschäftsführers

    Norm: § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Wer wirksam als Geschäftsführer bestellt und eingetragen wurde, ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB richtet sich allein nach der formellen Bestellung, die dem Geschäftsführer sowohl rechtliche als auch tatsächliche Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Die Eingrenzung der Kompetenzen im Innenverhältnis ist unerheblich. Er kann sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht mit der Begründung entziehen, dass er nur sog. Strohmann sei und dass das Unternehmen faktisch von einer anderen Person mit weitreichenden Befugnissen geführt wird.

    In einem solchem Fall muss der formelle Geschäftsführer gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg seine gesetzlich eingeräumten Geschäftsführerrechte durchsetzen oder zurücktreten, wenn er nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft für deren Gesetzesverstöße sein will.

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  • BGH, Urteil vom 12.10.2016 - 5 StR 134/15
    Anforderung an die Pflichtverletzung bei Untreue.

    Normen: § 266 Abs. 1 StGB; § 93 Abs. 1 AktG

    Eine Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB setzt einen klaren Fall pflichtwidrigen Handelns voraus. Ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

    Wird die sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG befolgt, ist eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat lediglich Indizwirkung und stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar.

    Die Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG sind immer dann verletzt, wenn ein unvertretbares Handeln des Vorstands vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich das Fehlverhalten außenstehenden Dritten aufdrängen müsste.

    § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (unrichtige Darstellung) ist als abstraktes Gefährdungsdelikt einschränkend auszulegen. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

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  • BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15
    Verwertung von Zufallsfunden aus heimlicher Videoüberwachung durch den Arbeitgeber.

    Normen: § 32 BDSG; § 6b BDSG

    Die Verwertung heimlich erfasster persönlicher Daten muss mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar sein. Der verdecke Kameraeinsatz kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, wenn es einen konkreten Verdacht auf eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers gibt, der Einsatz milderer Mittel erfolglos geblieben ist und die Videoüberwachung die letzte Möglichkeit der Aufklärung bietet. Dabei muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.

    Eine verdeckte Videoüberwachung zwecks Aufklärung von Straftaten durch Beschäftigte ist auch möglich, wenn nicht ausschließlich die konkret Verdächtigen observiert werden. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Der Personenkreis der Verdächtigen muss nichtsdestotrotz abgrenzbar sein. Wird zufälligerweise im Rahmen dieser Überwachung ein anderer Mitarbeiter bei Begehung einer anderen Straftat entdeckt, so kann die Verwertung dieses Zufallsfundes zulässig sein.

    Das BDSG enthält Regelungen, die den Schutz für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild konkretisieren. Es enthält kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Beweismittel, die unter Verstoß gegen das BDSG erlangt wurden.

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  • BGH, Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16
    Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber Krankenkasse bei Entscheidung über Heilmittelverordnung.

    Norm: § 266 Abs. 1 StGB

    Gegenüber der Krankenkasse hat der Vertragsarzt bei einer Heilmittelverordnung eine Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB. Verordnet er ein Heilmittel, obwohl dieses weder medizinisch erforderlich ist noch tatsächlich erbracht wird, sondern bloß bei der Krankenkasse eingereicht und abgerechnet werden soll, verletzt er seine Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB.

    Mit der Erteilung einer Heilmittelverordnung bringt der Vertragsarzt sowohl dem Patienten als auch gegenüber dessen Krankenkasse zum Ausdruck, dass alle Voraussetzungen für die Verordnung dieses Heilmittels vorliegen. Ferner wird damit erklärt, dass die Leistung tatsächlich gegenüber dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse erbracht wird. Dadurch kann der Vertragsarzt – auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur Krankenkasse – auf deren Vermögen Einfluss nehmen.

    Bei der Verordnung des Heilmittels hat der Vertragsarzt das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, das ihm eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich ihres Vermögens auferlegt. Daraus erwächst eine Vermögensbetreuungspflicht, die eine Hauptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt.

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  • VG Bremen, Urteil vom 08.09.2015 – 6 K 1003/14
    Umsetzung eines Whistleblowers nach Meldung eines Korruptionsverdachts ist rechtswidrig.

    Normen: 
    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 33 Abs. 5 GG; § 35 Satz 2 BeamtStG; § 42 Abs. 1 BeamtStG; § 3 Abs. 3 TV-L; § 331 Absatz 1 StGB.

    Die Umsetzung eines Beamten, der entsprechend der internen Korruptionsrichtlinie vorschriftsmäßig einen Korruptionsverdacht gemeldet hat, ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Nach Meldung eines Korruptionsverdachts besteht seitens des Dienstherrn die Fürsorgepflicht, den meldenden Mitarbeiter („Whistleblower“) in Schutz zu nehmen, da typischerweise Spannungen zwischen ihm und den gemeldeten Mitarbeitern entstehen.

    Der Dienstherr muss das Ziel und die Wertungen der Korruptionsrichtlinie berücksichtigen, wenn er Maßnahmen anlässlich des gemeldeten Verdachts ergreift. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 33 Abs. 5 GG stehen einer Sanktionierung des „Whistleblowers“ als Reaktion auf die Befolgung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen entgegen.

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