Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn schwarze Kassen gebildet und diese mit erheblichen Vermögenswerten durch überhöhte Rechnungsstellungen gespeist werden. Für die Verwirklichung des Untreuetatbestands kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Gelbeträge später tatsächlich zur eigenen Verwendung von dem verdeckten Konto abgebucht werden.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.