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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – 5 StR 629/17
    Geschäftsherr/Vorgesetzter kann eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten haben.

    Normen: § 13 StGB

    Die Stellung als Betriebsinhaber/Vorgesetzter kann in Einzelfällen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten auslösen. Allerdings ist die Garantenpflicht ausschließlich auf die Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten beschränkt. Sie erfasst nicht jede Straftat, die von dem Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit begangen werden. Eine Tat ist dann betriebsbezogen, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder der Art des Betriebes selbst steht.

    Zur Entscheidung im Volltext:

  • BGH, Urteil vom 14.03.2018 – 2 StR 416/16
    Straftatermöglichende Organisationsmängel in einem Unternehmen können strafmildernd berücksichtigt werden.

    Normen: § 266 StGB; § 267 Abs. 3 S. 1 StGB; § 46 Abs. 1, 2 StGB

    Im Rahmen der Strafzumessung können Organisationsmängel in einem Unternehmen, die zu Defiziten der verkehrsüblichen Kontrolle führen und dem Täter die Tat ermöglichen, strafmildernd berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Täter (etwa gem. § 25a Abs. 1 S. 2 KWG) als Geschäftsleiter grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Einrichtung wirksamer Kontrollen verantwortlich ist, wenn die konkreten Organisationsmängel und Kontrolldefizite nicht in seiner Verantwortung liegen.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • ArbG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2018 – 15 Ca 1852/17
    Die zweiwöchige Ausschlussfrist bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) beginnt mangels gebotener Eile früher zu laufen, wenn die ansonsten angemessen lange interne Untersuchung zu verspätet eingeleitet wurde.

    Norm: § 626 BGB

    Führt der Kündigungsberechtigte infolge von Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung eine interne Untersuchung durch, um weitere Erkenntnisse für eine außerordentliche Kündigung zu erlangen, beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB auch dann mangels gebotener Eile der Untersuchung früher zu laufen, wenn zwar die Länge der internen Untersuchung angesichts eines komplexen Sachverhalts angemessen war, diese aber erst weit nach Bekanntwerden der ersten Anhaltspunkte (im konkreten Fall mehr als sechs Monate) eingeleitet worden ist. Die Ausschlussfrist fängt dann ab dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem die Untersuchung hätte abgeschlossen werden können, wenn sie entsprechend früher eingeleitet worden wäre. Der bloße Verweis darauf, beabsichtigte Ermittlungen der Steuerfahndung nicht gefährden zu wollen, genügt als Rechtfertigung einer verzögerten Einleitung der internen Untersuchung nicht aus. Ebenso kann der Wunsch, zunächst die unternehmensinterne Lage zu regeln und alle Missstände zu beseitigen, den späten Start einer internen Untersuchung nicht rechtfertigen.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2017 – 9 W 86/17
    Sonderprüfung auf Antrag der Minderheitsaktionäre erfordert hinreichenden Verdacht; rein interne Ermittlung macht separate Sonderprüfung nicht unverhältnismäßig.

    Norm: § 142 Abs. 2 AktG

    Da eine Sonderprüfung regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Aktiengesellschaft hat, genügt für die Bestellung eines Sonderprüfers auf Antrag der Minderheitsaktionäre nach § 142 Abs. 2 AktG nicht jeder Verdacht auf eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung von Gesetz bzw. Satzung. Es bedarf eines qualifizierten, d.h. hinreichenden Verdachts. Ein solcher hinreichender Verdacht besteht, wenn nach den zu berücksichtigenden Tatsachen mehr für eine Unredlichkeit oder grobe Verletzung spricht als dagegen.
    Eine Sonderprüfung muss zudem verhältnismäßig sein. Eine Sonderprüfung ist nicht bereits unverhältnismäßig, wenn Interessen der Gesellschaft negativ betroffen sind. Bereits in Gang gesetzte rein interne Ermittlungen, deren Untersuchungsergebnisse und deren Prüfungsinhalt bisher unveröffentlicht geblieben sind, führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer separaten Sonderprüfung. Der Verweis auf mutmaßliche Folgen einer Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen lassen das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft nicht überwiegen, wenn die mutmaßlichen Folgen auf das rechtswidrige Verhalten von Mitarbeitern beruhen und damit aus der Sphäre der Gesellschaft stammen.


    Zur Entscheidung im Volltext

  • BGH, Urteil vom 18.05.2017 – 3 StR 103/17
    Zivilrechtliche Ansprüche geschädigter Personen bei der Gewinnabschöpfung durch Geldbuße zu berücksichtigen.

    Normen:
    § 30 OWiG; § 17 Abs. 4 OWiG; § 99 Abs. 2 OWiG

    Bei der Bestimmung eines Bußgeldes nach § 30 OWiG darf von dem Grundsatz, eine tatsächliche Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils aus der Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit zu erreichen, nur dann zugunsten von Ansprüchen geschädigter Personen abgewichen werden, wenn diese Ansprüche durchgesetzt sind bzw. deren Durchsetzung gesichert ist. Die Durchsetzung eines Anspruchs einer geschädigten Person gilt als gesichert, wenn ein unanfechtbarer Titel besteht. Ist eine Gewinnabschöpfung durch eine Geldbuße iSv. § 30 OWiG bereits erfolgt bzw. wird sie im Rahmen eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens angestrebt und erlangt eine geschädigte Person dann einen gesicherten Anspruch, ist § 99 Abs. 2 OWiG analog anzuwenden und die Vollstreckung einzustellen bzw. eine bereits gezahlte Geldbuße entsprechend zurückzuzahlen

    Zur Entscheidung im Volltext

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2016 – 10 U 64/16
    Persönliche Haftung des Geschäftsführers, wenn er nicht selbst schädigend gehandelt hat, die Handlung aber auf ein „Geschäftsmodell“ zurückzuführen ist, für das der Geschäftsführer verantwortlich ist.

    Normen: § 823 Abs. 2 BGB, §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 KWG, § 14 StGB

    Zur Aufgabe eines Geschäftsführers gehört die umfassende Prüfung aller Geschäfte, insbesondere deren Rechtmäßigkeitsprüfung. Hierzu müssen alle zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt und alle Risiken mit einkalkuliert werden. Der Geschäftsführer darf keine Geschäfte ohne hinreichende Prüfung geschehen lassen. Ansonsten trifft ihn der Vorwurf des fahrlässigen Handelns. Er muss diejenige Sorgfalt walten lassen, die von einer Person in seiner Stellung erwartet werden kann. Ein die Zurechnung nach § 14 StGB haftungsbegründendes Handeln in Verbindung mit einer Strafvorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (hier: § 32 Abs. 1 S. 1 KWG) kann bereits in der Billigung eines getätigten und den sonstigen Geschäften der Gesellschaft entsprechenden Geschäfts liegen. Der Geschäftsführer kann somit auch dann persönlich für einen Verstoß haften, wenn er diesen zwar nicht selbst infolge einer ihm übertragenen Aufgabe hervorgerufen hat, sondern dieser lediglich auf ein von ihm gebilligtes Geschäftsmodell zurückzuführen ist.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16
    Compliance Management System darf im Rahmen der §§ 30, 17 Abs. 4 OWiG bußgeldmindernd berücksichtigt werden.

    Normen: §§ 30, 17 Abs. 4 OWiG

    Zugunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung darf das Bestehen eines Compliance Management Systems, sowie die Optimierung eines bestehenden Systems bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zukünftige vergleichbare Rechtsverstöße deutlich erschwert.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16
    Datenerhebung auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts nach   § 32 Abs.1 S. 1 BDSG zulässig. Die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten ist erfasst, sofern der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

    Normen: § 28 BDSG, § 26 BDSG, § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

    Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Überwachungsmaßnahme ist nicht schon dann nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn die Maßnahme nicht zur Aufklärung eines Straftatverdachts dienen soll. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG kann auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts Anwendung finden. Die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit wird ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst. § 32 Abs. 1 S. 2 stellt gegenüber Satz 1 keine abschließende Spezialregelung dar. In allen Fällen ist aber weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann die Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Folglich muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht vorliegen, um eine Pflichtverletzung, die keine Straftat darstellt, aufzudecken.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • LG München I, Verfügung vom 16.06.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17
    Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen überwiegt presserechtlichen Auskunftsanspruch an Entscheidungsveröffentlichung.

    Norm: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Ein presserechtlicher Anspruch zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, ist allgemein anerkannt. Als Teil des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit ist er Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Auskunfts- und Veröffentlichungsanspruch besteht allerdings nicht schrankenlos. Das Auskunftsbegehren seitens der Presse ist mit dem Persönlichkeitsrecht und den betroffenen Rechten der von der Entscheidung tangierten Parteien abzuwägen. Enthält die Gerichtsentscheidung etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Interna aus einem Mandatsverhältnis, so kann dies im Einzelfall ein besonderes Geheimhaltungsinteresse begründen, das gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegt.
     
    Wenn die Parteien auch bei einer Anonymisierung eindeutig identifizierbar wären und eine Schwärzung der vom Geheimhaltungsinteresse betroffenen Passagen zur Unverständlichkeit der Gerichtsentscheidung führen würde, dann ist diese nicht zu veröffentlichen.

    Zur Entscheidung im Volltext

  • BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Täterschaft und Teilnahme an Steuerhinterziehung bei Bestechungszahlungen.

    Normen:
    § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 27 StGB; § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EstG;
    § 30 Abs. 1 OWiG

    Werden Provisionszahlungen, die in Erfüllung einer Bestechungsabrede erfolgt sind, entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EstG als Betriebsausgabe geltend gemacht, so erlangt das Unternehmen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil i.S.v. § 370 Abs. 1 AO. Hat in diesem Zusammenhang ein leitender Angestellter die Rechnung freigegeben und an die Buchhaltung weitergeleitet, so hat er die Haupttat der Steuerhinterziehung gefördert und sich wegen Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die geleistete Hilfe muss dazu geeignet sein, die Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende muss hiervon wissen.

    Es besteht aber keine allgemeine Pflicht zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung, etwa im Falle des Ausscheidens aus dem entsprechenden Unternehmen. Die Beteiligung an einer Bestechung begründet keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen, da es an einer Garantenstellung fehlt. Wer gegen die Korruptionstatbestände der §§ 331 ff. StGB verstößt, wird nicht zum Garanten für die inhaltliche Richtigkeit der Steuererklärung desjenigen, aus dessen Vermögen die Bestechungsgelder stammen. Hat jedoch derjenige, der den Betriebsausgabenabzug durch Bestechungshandlungen ausgelöst hat, die Geltendmachung der Betriebsausgaben herbeigeführt, indem er nicht über das bestehende Abzugsverbot informiert hat, so ist eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) denkbar.

    Eine gemäß § 30 Abs. 1 OWiG in Betracht kommende Geldbuße hat der Höhe nach den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu übersteigen. In die Bemessung ist auch mit einzubeziehen, ob die Pflicht, ein effizientes Compliance-Management zur Vermeidung entsprechender Rechtsverletzungen aufzustellen, verletzt wurde.

    Zur Entscheidung im Volltext



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