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Dokument Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen ohne Telekommunikationsüberwachung – Nicht nur misslich für die Ermittlungsbehörden!
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Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen ohne Telekommunikationsüberwachung – Nicht nur misslich für die Ermittlungsbehörden!

  • Ref. iur. Maximilian Koddebusch

In Ermittlungsverfahren, die ein Delikt nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) zum Gegenstand haben, darf – unter den weiteren Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO – die Überwachung der Telekommunikation nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s) StPO gegen den Verdächtigen angeordnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verdacht auch auf die Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 300 S. 2 StGB erstreckt.
Dagegen sucht man die §§ 299a f. StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO vergeblich. Dies sorgt für Irritationen, da die in § 300 StGB vorgesehene Strafrahmenverschiebung nicht allein Delikte nach § 299 StGB betrifft, sondern unter identischen Voraussetzungen auch eine strafschärfende Wirkung hinsichtlich der mit § 299 StGB wesensverwandten Vorschriften der §§ 299a f. StGB entfaltet.
Ziel des Beitrags ist es, aufzuzeigen, dass es keine sachliche Rechtfertigung für diese Divergenz gibt.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 2 / 2019
Veröffentlicht: 2019-05-31
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mit Smartlink: https://compliancedigital.de/WiJ.02.2019.043

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Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen ohne Telekommunikationsüberwachung – Nicht nur misslich für die Ermittlungsbehörden! 10 Seiten, 200.92 KByte
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