In Ermittlungsverfahren, die ein Delikt nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) zum Gegenstand haben, darf – unter den weiteren Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO – die Überwachung der Telekommunikation nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s) StPO gegen den Verdächtigen angeordnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verdacht auch auf die Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 300 S. 2 StGB erstreckt.
Dagegen sucht man die §§ 299a f. StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO vergeblich. Dies sorgt für Irritationen, da die in § 300 StGB vorgesehene Strafrahmenverschiebung nicht allein Delikte nach § 299 StGB betrifft, sondern unter identischen Voraussetzungen auch eine strafschärfende Wirkung hinsichtlich der mit § 299 StGB wesensverwandten Vorschriften der §§ 299a f. StGB entfaltet.
Ziel des Beitrags ist es, aufzuzeigen, dass es keine sachliche Rechtfertigung für diese Divergenz gibt.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-31 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.