Welche steuerspezifischen Gefahrenherde Unternehmen kennen und beachten sollten und wie sie auf das veränderte Umfeld strategisch wie organisatorisch reagieren können, diskutierten unter der Leitung von Prof. Dr. Katharina Beckemper (Universität Leipzig): Prof. Dr. Lenhard Jesse (Jesse Mueller-Thuns), Dr. Martin Wulf (Streck Mack Schwedhelm) und Wolfgang Lübke (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, Berlin).
Im deutschen Abgaben- und Steuerrecht finden sich nach Ansicht der Experten derzeit drei größere Risikobereiche, die bei Verstößen auch für prinzipiell seriös geführte Unternehmen strafrechtliche Folgen haben können. Das größte Risiko birgt die fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation bei Lohn-, Umsatz- und Ertragssteuer sowie sonstiger Abgaben. Eng daran gekoppelt sind steuerstrafrechtliche Risikopotentiale im Zuge von Bilanzierungs- und Buchführungsfehlern. Der dritte gefahrengeneigte Bereich ist die durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz erschwerte Unterscheidung von Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO) und Selbstanzeige (§ 371 AO). So bestehe derzeit die Gefahr, dass die Finanzverwaltungen Berichtigungen vermehrt als Selbstanzeigen auslegen, denn auch ein Jahr nach der Novelle zeichnet sich bei den Behörden kein einheitlicher Umgang mit der Neuregelung ab.
Grundsätzlich empfehlen die Fachleute, eine ganzheitliche Tax Compliance-Strategie zu entwickeln, die auch reaktive Handlungsoptionen beinhaltet, falls es trotz vorbeugender Maßnahmen zu Verfehlungen gekommen ist. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist eine im gesamten Unternehmen gepflegte Berichtskultur, mit der viele Betriebe den Risikofaktor „Steuerstrafrecht“ bereits weit im Vorfeld auf ein tragbares Niveau reduzieren können.
Quelle: ZRFC Risk, Fraud & Compliance, Heft 3/2012
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