Die ZRFC hat schon im Juni darüber berichtet: Das Bundesjustizministerium hat sich im Wesentlichen durchgesetzt – und so werden die Straftatbestände des § 299 StGB, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr neben dem Wettbewerbstatbestand um ein modifiziertes Geschäftsherrenmodell erweitert. Ferner wird ein neuer § 335a StGB die bisher im EUBestG und IntBestG geregelten Straftatbestände der Bestechung europäischer und ausländischer Amtsträger in das Strafgesetzbuch übernehmen. Zudem wird der Geldwäschetatbestand in § 261 StGB um die neuen Korruptionsdelikte erweitert und auch die Strafbefreiung bei Beteiligung an der Vortat unter bestimmten Umständen eingeschränkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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