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27.10.2020

Naming and Shaming im Kapitalmarktrecht

Die Veröffentlichung von Verstößen als repressive Sanktion. Von Philipp Koch. Nomos Verlag, Schriften zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht Band 77, 1. Aufl. 2019, 326 Seiten, 85,00 Euro, ISBN 978-3-8487-5414-4.
Naming and Shaming bedeutet, die Verstöße von Unternehmen unter Namensnennung des Täters zu veröffentlichen. Dieses Verfahren wird auf europäischer Ebene seit Langem praktiziert. Demgegenüber ist die deutsche Praxis sehr zurückhaltend. Das Anprangern als Prinzip der Strafe wird in Deutschland, aber auch anderen Staaten kritisch gesehen. Aufgrund der europäischen Fundierung des Kapitalmarktrechts hat das Instrument des Naming and Shaming auch Eingang in das deutsche Wertpapierhandelsgesetz gefunden. Im Kartellrecht wird hingegen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene bereits heute regelmäßig veröffentlicht, welche Unternehmen ein Kartell bilden und welche Strafe verhängt worden ist. Dies soll die Vorlage für die Anpassungen im Kapitalmarktrecht sein.

Neben der Repression und Sanktionierung durch Naming and Shaming können mit diesem Instrument allerdings auch noch andere Ziele verfolgt werden. Auch Transparenz, Abschreckung, Reputationsanreize, Disziplin, Rechtssicherheit oder die Sichtbarmachung von behördlichem Handeln können Ziele der Veröffentlichung von Strafe sein. Ebenfalls kann mit der Veröffentlichung von Strafen auch erreicht werden, dass potenzielle Opfer – so im Kapitalmarktrecht Investoren – gewarnt werden. Eine besondere Rolle spielt das Naming and Shaming bei Richtigstellungen, zum Beispiel wenn Angaben falsch waren. Hier ist eine Veröffentlichung notwendig, sodass Investoren oder andere Interessenten die Richtigstellung der Information auch tatsächlich erfahren.

Ob Naming and Shaming tatsächlich so abschreckend wirkt, wie es zumeist kolportiert wird, ist bislang nicht durch empirische Forschungsergebnisse abgesichert. Theoretisch leitet der Autor die Abschreckungswirkung der Naming-and-Shaming-Sanktion durch die ökonomische Theorie der Kriminalität ab, die dem Täter eine Kosten-Nutzen-Abwägung vor der Tat unterstellt. Die Kosten werden bei der Sanktion im Wesentlichen in dem durch die Benennung entstehenden Reputationsverlust liegen. Dies führt dazu, dass der Verurteilte durch Geschäftspartner gemieden wird. Es gelingt schlechter, Kunden zu gewinnen, Mitarbeiter zu verpflichten oder Kapitalgeber hereinzuholen. Diese Folgen können bis hin zur Existenzgefährdung des Unternehmens gehen. Eingesetzt wird dabei auch der Reputationsverlust, den ein Geschäftspartner erleiden kann, wenn er sich über das Shaming hinwegsetzt und trotzdem weiterhin Geschäfte mit dem Täter eingeht. Zu Recht wird in dem Buch diskutiert, dass die ökonomische Theorie der Kriminalität insbesondere von Psychologen und Soziologen kritisiert wird, die teilweise die Wirksamkeit von Strafe insgesamt infrage stellen. Ein Element der Wiedereingliederung, das die potenzielle Stigmatisierung von bloßgestellten Straftätern kompensieren könnte – wie es der australische Kriminologe John Braithwaite vorsieht – ist in den kapitalmarktrechtlichen Sanktionen nicht enthalten.

In der Diskussion kommt der Autor zu Recht zu dem Schluss, dass die historischen Gründe für die Abschaffung des Prangers aufgrund des anderen Wesens der Sanktion im Kapitalmarktrecht für eine Ablehnung des Naming and Shaming nicht herangezogen werden können. Am Ende des Buches steht leider kein eindeutiger Schluss, abwägend kommt der Autor dazu, dass es zwar eine kostengünstige Steigerung des Abschreckungspotenzials gibt, auf der anderen Seite aber die tatsächlich eintretenden Reputationsverluste nur schwer identifizierbar sind und damit das tatsächlich verhängte Strafmaß vor Strafverhängung gar nicht erkennbar ist.

Prof. Dr. Stefan Behringer, IFZ Institut für Finanzdienstleistungen Zug, Hochschule Luzern

Quelle: ZRFC Risk, Fraud & Compliance, Ausgabe 5/2020
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