Das Gesetz gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmenden im Inland.
Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder von bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz. Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.
Weitere Informationen über Hintergründe und die Entwicklung des LkSG finden Sie hier.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (Bafa) setzt das LkSG um und verfügt dafür über weitgehende Kontrollbefugnisse. Es kann beispielsweise Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und Unternehmen auffordern, konkrete Handlungen zur Erfüllung ihrer Pflichten vorzunehmen und dies durch die Verhängung von Zwangsgeldern durchsetzen.
Weiterführende Erläuterungen des Bafas finden Sie hier. Warum und wann Risikoanalysen durchzuführen sind und was dabei zu beachten ist, hat das Bafa hier zusammengefasst - Das LkSG ist hier veröffentlicht.
(fab)
Zeitschrift für Risikomanagement (ZfRM)In Zeiten starker Umwälzungen und Krisenlagen bietet die einzige deutschsprachige Zeitschrift speziell zum Risikomanagement umfassende Orientierung. Nur wer wesentliche Risiken frühzeitig identifizieren, analysieren und bewerten kann, wird langfristig die richtigen Entscheidungen für sein Unternehmen treffen.
Zwei gut sortierte Rubriken |
Lieferketten | 15.09.2022 |
Welche Rolle spielen freiwillige Initiativen innerhalb der Lieferkettenregulierung? | |
Der Umgang mit Menschen- und Umweltrechten in globalen Lieferketten ist in den vergangenen Jahren zunehmend in das Blickfeld staatlicher Regulierung gerückt. mehr … |
Erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gezündet | 17.01.2023 |
Dr. Stefan Altenschmidt: Deutschland nimmt Unternehmen für etwas in die Pflicht, das selbst die Bundesregierung im Ausland oft nicht leisten kann | |
Seit Beginn Jahresbginn gilt die erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Über die Auswirkungen der neuen Vorgaben und die Pflichten für Unternehmen hat sich die ESV-Redaktion mit RA Dr. Stefan Altenschmidt unterhalten, der Unternehmen zu sämtlichen Fragen im öffentlichen Wirtschaftsrecht berät. mehr … |
Gern können Sie auch in unseren Podcast mit RA DR. Altenschmidt reinhören: ESV im Dialog: Sie hören Recht: „Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG): Neue Anforderungen an die Compliance deutscher Unternehmen im globalen Wettbewerb", unter anderem |
Erste Stufe des LkSG in Kraft | |
Seit dem 01.01.2023 gilt die erste Stufe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Vorerst ist das neue Regelwerk nur auf Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland anwendbar. Die zweite Stufe für kleinere Unternehmen – das heißt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern – zündet am 01.01.2024. mehr … |
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