Der Begriff „Derivate“ ist im Kreditwesengesetz in § 1, Abs. 11, Satz 4 definiert: „Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.“
Bei Derivaten handelt es sich um Produkte (Finanzinstrumente), die von einem Basiswert (Underlying) abgeleitet sind. Bei der Entwicklung stand die Reduzierung von Markt- und Zinsrisiken im Vordergrund. Im Kundengeschäft der Kreditinstitute werden Derivate zunehmend in der Anlagenberatung (Wertpapiergeschäft), im Zins- und im Währungsmanagement eingesetzt. Sie sind zunächst typische Handelsprodukte. Grundlage der Revision der produktspezifischen Anforderungen in Handel und Abwicklung ist die „Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute“ (MaH) des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 23. Oktober 1995.
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