Aus steuerlicher Sicht liegen die Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge, d. h. einer Vermögensübertragung durch den Erblasser auf einen oder mehrere potentielle Erben im Wege der Individualvereinbarung , in der Minimierung einer Steuerbelastung der Schenkung und des künftigen Erbfalls sowie in der Vermeidung einer Auslösung weiterer Steuerpflichten, z. B. beim Zwang zur Aufdeckung stiller Reserven. Nicht alle der nachfolgend erläuterten Gestaltungsmöglichkeiten sind einer vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten; sie kommen z.T. auch für eine vorausschauende steuerliche Gestaltung des Erbfalls in Betracht. In jedem Fall erfordern sie, schon allein, um die steuerlichen Fristen einzuhalten, einen mehrjährigen Vorlauf und damit eine langfristige Planung der Vermögensübergabe an die nächste Generation.
Seiten 359 - 382
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.