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Bundesregierung  
26.09.2022

Gesetzentwurf für Hinweisgeberschutz vorgelegt

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Ist für Hinweisgeber keine interne Meldestelle eingerichtet worden, soll das als Ordnungswidrigkeit gelten. (Foto: Rawf8/stock.adobe.com)
Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen vorgelegt.

Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen sowohl interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Außerdem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Der Entwurf soll im Bundestag am 29.9.2022 in erster Lesung beraten werden.

Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass mit dem Entwurf der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden soll. „Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden“, heißt es in dem Entwurf.

Mit dem Gesetzentwurf wird zum einen die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt, zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Umsetzung der EU-Richtlinie hätte bis zum 17.12.2021 erfolgen müssen. Gegen Deutschland läuft deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren.

Kernstück des Entwurfs ist ein neu zu schaffendes Hinweisgeberschutzgesetz. Danach müssen grundsätzlich alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle einrichten, Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll grundsätzlich das Bundesamt für Justiz dienen, für einige Bereich sind spezielle Meldestellen vorgesehen.

Eine hinweisgebende Person soll wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wendet. Die Identität der hinweisgebenden Person ist in beiden Fällen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Meldungen sollen auch anonym möglich sein. Für interne Meldestellen soll allerdings keine Verpflichtung bestehen, „die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen“. Gleiches soll vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen auch für die externen Meldestellen gelten.

Schutzregelungen sollen in bestimmten Fällen auch greifen, wenn eine hinweisgebende Person ihre Informationen offenlegt, also den Gang an die Öffentlichkeit wählt. Das soll zum einen der Fall sein, wenn auf eine Meldung an eine externe Stelle nicht innerhalb einer bestimmten Frist mit bestimmten Folgemaßnahmen reagiert wird. Zum anderen soll eine hinweisgebende Person Informationen offenlegen dürfen, wenn sie „hinreichenden Grund zur Annahme“ hat, dass beispielsweise „der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann“ oder „im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind“. Nach einer Meldung soll die Meldestelle Folgemaßnahmen ergreifen müssen, beispielsweise interne Untersuchungen.

Benachteiligungen einer hinweisgebenden Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und nach der Meldung erfolgten, sind als Repressalie anzusehen. Die Beweislast dafür, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte, liegt bei der Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien soll eine Schadenersatzpflicht durch den Verursacher bestehen. Als Ordnungswidrigkeiten sollen zudem beispielsweise geahndet werden, wenn eine interne Meldestelle nicht eingerichtet oder wenn die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle behindert wird. Hinweisgebende Personen sollen im Gegenzug für den Schaden aufkommen, „der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist“. Außerdem soll das Offenlegen unrichtiger Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat unter anderem um Prüfung und Klarstellung, wie mit kommunalen Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einerseits und in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts andererseits zu verfahren ist.

Den am 19.9.2022 veröffentlichten Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag hier veröffentlicht.

(ESV/fab)

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Whistleblowing 22.09.2022
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