Die Geschäftsaktivitäten von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern (sog. Institute, § 1 Abs. 1b Kreditwesengesetz (KWG)) enden regelmäßig nicht an den Landesgrenzen ihrer Hauptniederlassung (sog. Herkunftsstaat, § 1 Abs. 4 KWG); es entspricht vielmehr mittlerweile dem Regelfall, dass die Institute grenzüberschreitend aktiv werden und ihre Dienstleistungen auch in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und in Drittstaaten anbieten. Das Angebot von Dienstleistungen in einem fremden Rechtskreis birgt zusätzliche Risiken, die frühzeitig zu erfassen und zu bewerten sind. Es bedarf daher einer umfassenden Vorbereitung und einer laufenden Kontrolle, um ein ordnungsgemäßes Verhalten auch bei Auslandsaktivitäten sicherstellen zu können.
Dieser Beitrag soll insb. ausländischen Instituten, die beabsichtigen in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, einen ersten Überblick über die anwendbaren Regularien verschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich mit der MiFID II die regulatorische Basis in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit erheblich verändert hat.
Die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch in Deutschland ansässige Institute in anderen Mitgliedstaaten des EWR oder in Drittstaaten folgt der gleichen Systematik, die auch für ausländische Institute gilt, die in Deutschland Dienstleistungen erbringen wollen. Kurz sei darauf hingewiesen, dass die Absicht der Errichtung einer Zweigniederlassung und die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb des EWR (§ 24 KWG i. V. m. § 6 AnzV) oder in einem Drittland (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 KWG) eine Anzeigepflicht auslöst.
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