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Entwurf der 4. Geldwäscherichtlinie: Verschwiegenheit in Gefahr

Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Vorschlag für eine Novellierung der Geldwäscherichtlinie (vgl. die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 07. Februar 2013) enthält einige für den Berufstand der Steuerberater kritische Punkte, zu denen der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme E 2/2013 gegenüber der Europäischen Kommission Position bezieht.

Verstärkte Anforderungen im Bereich der Steuerberatung unverhältnismäßig

Die Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamts als zentrale Erhebungsstelle für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz zählte aus dem Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen nur zwei bis acht Verdachtsmeldungen jährlich. Angesichts dieser verschwindend geringen Zahlen hält der DStV eine weitere Verschärfung der Organisations- und Dokumentationspflichten für absolut unverhältnismäßig.

Einfache Steuerhinterziehung – Schwere Straftat?

Angelpunkt der Geldwäscherichtlinie sind „schwere Straftaten“, also solche, deren Waschung durch die Richtlinie aufgedeckt werden soll. Der Vorschlag sieht eine Erweiterung des Begriffs auf Steuerstraftaten mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Damit wären alle Steuerstrafsachen im deutschen Recht erfasst. Die Folgen wären eine deutliche Zunahme der Unsicherheit im Bereich der Mandats- sowie Honorarannahme bei Mandanten unter Steuerhinterziehungsverdacht. Der DStV plädiert daher dafür, wie bisher lediglich die schweren Straftaten der banden- und gewerbsmäßig begangenen Steuerhinterziehung als Vortaten zur Geldwäsche zu qualifizieren.

Compliance-Management für alle Kanzleigrößen

Der Richtlinienvorschlag sieht für alle Verpflichteten die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems unabhängig von der Organisationsgröße vor. Dies ist angesichts der Vielzahl von Einzel- und kleinen Praxen für den steuerberatenden Beruf nicht umsetzbar. Neben dem unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand der Einführung eines solchen Systems steht die Frage des praktischen Nutzens eines solchen Systems. In Einzelpraxen ist der Berufsträger für alle Vorgänge verantwortlich. Es fände also eine Selbstkontrolle statt, die Gegenüber einer Selbstverpflichtung keinen Mehrwert bietet und somit den Aufwand nicht rechtfertigt. Die Forderung des DStV sieht daher ein Compliance-Management nur vor, wenn dieses nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.

Pflicht zur Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten für Unternehmen

Ergänzend zur 3. Geldwäscherichtlinie sieht der Vorschlag Dokumentationspflichten für die Unternehmen hinsichtlich des ultimativ wirtschaftlich Berechtigten vor. Dies erleichtert die Informationsbeschaffung für Steuerberater und erhöht die Verlässlichkeit der Informationen des Mandanten. Der DStV begrüßt daher diese Neuregelung.

Auskunftsverpflichtung gefährdet Verschwiegenheit

Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Verpflichteten auf Anfrage der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden darüber Auskunft zu geben haben, ob sie zu den Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, aktuell oder in den letzten fünf Jahren Geschäftsbeziehungen unterhalten (haben). Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese umfasst bereits die Identität der Mandanten und wirkt über das Mandatsverhältnis hinaus. Eine Preisgabe dieser Verschwiegenheitsverpflichtung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant dar und kann daher nicht unterstützt werden. Daneben stellt die Preisgabe der privaten Informationen über die Mandantschaft einen Straftatbestand nach deutschem Recht dar.

Vermutlich Ende April wird der Richtlinienentwurf in die weitere Verhandlung gehen. Der DStV wird weiter darüber berichten.

Weitere Informationen: DStV

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