Werden im Ausland rechtswidrig Bankdaten ausländischer Konten durch Private kopiert und später von staatlichen Behörden angekauft (als „Steuer-CD“), kann eine Durchsuchung nach Auswertung der Daten angeordnet werden. Die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die „fruit of the poisonous tree“-Doktrin im deutschen Recht nicht gilt und rechtswidrig erlangte Beweismittel im Einzelfall verwendet werden können, ist nicht zu beanstanden.
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist nicht verletzt, wenn die Durchsuchung verhältnismäßig ist. Für die Verhältnismäßigkeit spricht, dass Steuerhinterziehung schwer wiegt und ferner, dass das legitime Ziel der Maßnahme, die Bekämpfung von Steuerstraftaten, das Recht des Betroffenen aus Art. 8 EMRK nicht unangemessen beeinträchtigt.
Ferner bietet die deutsche Strafprozessordnung genug Schutz für den Beschuldigten, etwa durch den Richtervorbehalt bei der Durchsuchungsanordnung. Demgemäß ist das Vorgehen zulässig, wenn die Behörden weder mit Absicht noch in systematischer Weise gegen Gesetze verstoßen, um Informationen zu Steuerstraftaten zu erlangen.
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