Mit der Auflösung beginnt bei der Aktiengesellschaft die Abwicklung und bei der GmbH die Liquidation. Auflösungsgründe sind bspw. der formlose Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung oder der Ablauf der in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit. Auf die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und damit auf die Liquidationseröffnungsbilanz dieser werde ich in meinem Vortrag nicht eingehen. Die Regelungen zur Abwicklung einer Aktiengesellschaft sind in den §§ 262 bis 274 AktG und zur Liquidation einer GmbH in den §§ 60 bis 74 GmbHG aufgenommen. Im Verlaufe meines Vortrags werde ich den Begriff der „Liquidation“ auch als Synonym für die „Abwicklung“ verwenden.
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