Die Bilanz ist ein völlig neues Element in der Haushaltswirtschaft der Gemeinden und enthält Informationen, die es in der Kameralistik nicht oder nicht in dieser Form gab. Die nordrhein-westfälischen Regelungen zur Bilanzgliederung orientieren sich an dem kfm. Referenzparagraphen 266 HGB. Die inhaltlichen Abweichungen des nordrheinwestfälischen Bilanzgliederungsschemas vom Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB sind auf kommunale Besonderheiten zurückzuführen. Die vielfältigen und teilweise sehr unterschiedlichen öffentlichen Aufgaben (z.B. Versorgung vs. Naherholung) bedingen ein sehr breites Spektrum vorhandener kommunaler Vermögensgegenstände, von Gebäuden über Straßen bis hin zu Kunstobjekten und Forsten, aber auch zu erwerbswirtschaftlichen Beteiligungen, bspw. an Versorgungsunternehmen wie der Stadtwerke-GmbH. Für die Zuordnung von Vermögensgegenständen und Schulden zu den Posten der Bilanz ist der vom Innenministerium bekannt gegebene Kontierungsplan zu berücksichtigen. Es entsprechen sich dabei häufig die Kontengruppen des Kontenrahmens und die Einzelpositionen der Bilanz. Die Bilanzgliederungsschemata von Rheinland-Pfalz und des Saarlandes sind stark an das nordrhein-westfälische Bilanzgliederungsschema, und damit mittelbar an das HGB-Gliederungsschema angelehnt. Das hessische Bilanzgliederungsschema lehnt sich ebenfalls sehr eng an die HGB-Vorlage an.
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