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DCGK  
30.09.2019

CG-Reporting im Wandel

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Das derzeitige Nebeneinander vieler Berichte ist unübersichtlich. (Foto: Julien Eichinger/Fotolia.com)
Mit der anstehenden Neufassung des DCGK soll auf den Corporate-Governance-Bericht verzichtet und stattdessen die Rolle der Erklärung zur Unternehmensführung (EzU) gestärkt werden.
Anlässlich des 73. Deutschen Betriebswirtschafter-Tags (DBT), der am 18./19.9.2019 in Düsseldorf stattfand, berichtete Prof. Dr. Patrick C. Leyens (Universität Graz) über die Auswirkungen des neuen Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) auf das CG-Reporting. Seiner Auffassung nach ist die Reform insgesamt gelungen, weil die Neufassung den Kodex stärkt. Begrüßt wurde seitens des DBT-Referenten, dass in der DCGK-Neufassung ein Verzicht auf den CG-Bericht vorgesehen ist. Die Erklärung zur Unternehmensführung (EzU) wird so zum zentralen Informationsinstrument.

Dreiklang der künftigen Berichtspflichten

Ergänzend wies Prof. Dr. Stefan Müller (Universität Hamburg) auf die künftige Dreiteilung der Berichtspflichten hin: Neben der EzU sind der Vergütungsbericht und die nichtfinanzielle Erklärung zu erstellen. Müller stellte mögliche überlappende Inhalte dar und führte konkrete Beispiele an: Zum Beispiel die Berichtsangaben zum Compliance Management System (CMS) sowie zur Diversität in der Unternehmensführung. Die Prüfungspflichten seien in diesem Dreier-Vergleich höchst unterschiedlich ausgeprägt. Als Fazit hob er hervor, dass die Berichterstattung zukünftig tendenziell sehr viel komplexer ausfallen werde und die Vergleichbarkeit der Berichterstattung unter den Wahlrechten leide.

Mustergliederung zur EzU

Gegensteuernd wird im Arbeitskreis CG-Reporting der Schmalenbach-Gesellschaft an einer Mustergliederung für die EzU gem. § 289f HGB gearbeitet, denn Dr. Claus Buhleier hält es derzeit insgesamt für zu schwierig für Stakeholder, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Lage der Gesellschaft zu verschaffen. Die Einführung einer Mustergliederung erlaube die Sammlung praktischer Anwendungserfahrungen ohne übergroßen regulatorischen Druck. Die Mustergliederung sei auch als Alternative zu künftigen gesetzgeberischen Regelungen zu verstehen. Ziel ist nicht eine Verlängerung der Berichterstattung, sondern lediglich die Vorgabe einer Struktur, die das Verständnis erhöhen soll. Dubletten sollen durch Verweise auf Details an anderen Orten etwa im Lagebericht vermieden werden.

 
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