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BGH, Urt. V. 13.04.2010 Az.: 5 StR 428/09

Anwendbarkeit deutscher Strafvorschriften auf EU-Auslandsgesellschaften; Untreue bei Überweisung zu Lasten einer „Limited“ nach dem Recht der British Virgin Islands


Norm: § 266 I StGB

Der BGH präzisiert den internationalen Anwendungsbereich deutschen Strafrechts gem. § 3 ff. StGB. Demnach sind auch ausländische Gesellschaften vor Straftaten ihrer Organmitglieder oder ihrer Gesellschafter durch das deutsche Strafrecht geschützt. Die Auszahlung des Bankguthabens einer „Limited“ nach dem Recht der British Virgin Islands kann den Tatbestand der Untreue nach deutschem Recht erfüllen. Die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft bemisst sich dabei unabhängig von ihrem Verwaltungssitz dem Recht, nach dem sie gegründet wurde. Dies gilt auch für Briefkastengesellschaften. Die im Rahmen der Untreue zu bestimmende Pflichten des „Directors“ einer solchen Limited richtet sich dabei auch nach dem ausländischen Gesellschaftsrecht.

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