Der BGH bestätigte, dass das im Zuge einer Bestechung gemäß § 334 StGB gezahlte Bestechungsgeld eine Vortat im Sinne des Geldwäschetatbestandes ist. Wer derartige Gelder annimmt, kann sich wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar machen.
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