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Indizwirkung der Buchhaltung  
30.07.2018

BFH zur Beweiskraft von Buchhaltungsunterlagen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
(Foto: Sandra Gligorijevic/Fotolia.com)
Verträge können nicht nur schriftlich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. In diesem Falle kann allen Umständen des Einzelfalls eine bestimmte Indizwirkung zukommen, so auch der buchhalterischen Behandlung eines Sachverhalts. Dies hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden.



Darlehensvertrag mit Mehrheitsgesellschafter

Im dem Streitfall hatte eine GmbH von ihrer Mehrheitsgesellschafterin ein Darlehen aufgnommen. Laut der ursprünglichen Aussage der streitenden Parteien war dieses zu verzinsen. Die GmbH erfasste ihre Zinsaufwendungen zunächst auch in ihrer Buchhaltung und stornierte diese anschließend aber wieder. Parallel hierzu hatte auch die Mehrheitsgesellschafterin ihren Zinsertrag storniert und diesen in der Folge nicht mehr erfasst.

Der BFH entschied, dass die Vorinstanz der Auslegung des Sachverhalts mangels schriftlicher Vereinbarung zu Recht eine besondere Bedeutung beigemessen hatte. Es war daher erforderlich, andere Anhaltspunkte für die Vertragsgestaltung zu finden.

Vorliegend konnte daher die korrespondierende praktizierte Buchhaltung der Parteien eine Indizwirkung entfalten. So wäre die Nichtverbuchung von Zinsaufwendungen und -erträgen als Beleg für eine stillschweigende Vereinbarung über die Unverzinslichkeit der Forderung anzusehen.

Dokumentation- und Beweisfunktion der Buchhaltung

Der Beschluss des BFH unterstreicht die Dokumentation- und Beweisfunktion der Buchhaltung. Allerdings legen die Münchener Richter Wert auf die Feststellung, dass daneben auch andere Indizien geprüft worden seien. Vor allem weisen sie den Einwand der Klägerin zurück, wonach das FG nur der Buchhaltung ausdrückliche Indizwirkung zugesprochen und weitere tatsächliche Umstände unbeachtet gelassen habe.                                                                                                   
Quelle: Beschluss des BFH vom 26.04.2018  - AZ: XI B 117/17, veröffentlicht am 11.07.2018 unter www.bundesfinanzhof.de

Buchführung und Jahresabschlusserstellung nach HGB

"Welche Vortheile gewährt die doppelte Buchhaltung dem Kaufmanne! Es ist eine der schönsten Erfindungen des menschlichen Geistes, und ein jeder gute Haushalter sollte sie in seiner Wirthschaft einführen."

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Ein ideales Einstiegsbuch für Studierende, Auszubildende und Praktiker, die ohne Vorkenntnisse den schnellen Überblick suchen.


(ESV/bp)
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