Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF ändert den Anwendungserlass dahingehend, dass ein Aufsichtsratsmitglied bei einer nicht variablen Festvergütung mangels Vergütungsrisiko nicht selbstständig tätig ist, resümiert die Beratungsgesellschaft Eureos. Demzufolge unterliege die Festvergütung eines Aufsichtsratsmitglieds nicht der Umsatzsteuer.
Von einer Festvergütung gehe das BMF insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung aus, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Keine Festvergütung seien demgegenüber Sitzungsgelder, die in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen gezahlt werden, und nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen.
Bei Vergütungen mit festen und variablen Bestandteilen nehme das BMF grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit an, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung – einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen – je Aufsichtsratsmandat betragen.
Das BMF stelle zudem klar, dass das Vergütungsrisiko das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zu einer unternehmerischen Tätigkeit ist und auch eine Haftung des Aufsichtsrats für pflichtwidriges Verhalten nach § 116 AktG ohne Vergütungsrisiko nicht zur Selbstständigkeit führt.
Das BFH hatte mit Urteil vom 27.11.2019 entschieden, dass die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das nur eine Festvergütung erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Az: V R 23/19). Aus Sicht des BFH trägt das Aufsichtsratsmitglied etwa im Fall einer ausschließlichen Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko und handelt daher nicht selbstständig. Deshalb gelte das Aufsichtsratsmitglied nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer.
Im Juni 2019 hatte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall eines in den Aufsichtsrat entsandten konzerninternen Mitarbeitenden die Unternehmereigenschaft abgelehnt. Begründung: Ein Aufsichtsratsmitglied wird nicht selbstständig, sondern nur für den Aufsichtsrat als Organ tätig. Es habe aufgrund einer festen Vergütung kein wirtschaftliches Risiko aus der Tätigkeit zu tragen.
(ESV/fab)
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