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Berufsrecht  
22.09.2016

Anerkennung von Juristen aus anderen EU-Ländern

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Rechtsanwälte: Bald strengere berufsrechtliche Regeln? (Foto: wildworx/Fotolia.com)
Die Bundesregierung hat dem Bundestag einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in nationales Recht vorgelegt. Zudem sollen einige berufsrechtliche Regeln angepasst werden.
Mit diesem Gesetz (18/9521) sollen für Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie unter das Rechtsdienstleistungsgesetz fallende Berufe aus anderen EU-Staaten die Modalitäten für ihre Berufsanerkennung in Deutschland an neue europäische Standards gem. der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG bzw. 2013/55/EU) angepasst werden.

Weitere berufsrechtliche Regeln sollen angepasst werden

Diese Umsetzung hätte eigentlich bis zum 18. Januar 2016 erfolgen müssen. Mit dem Gesetz soll eine Reihe bestehender Gesetze und Verordnungen in zahlreichen Punkten verändert werden.

Zudem beabsichtigt die Bundesregierung bei dieser Gelegenheit auch einige weitere für notwendig erachtete Neuregelungen im Berufsrecht für Rechtsanwälte und Patentanwälte zu verabschieden. Sie betreffen u.a.
  • Inhalte der Verzeichnisse der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskammern.
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach: Es soll eine passive Nutzungspflicht des beA zum 1. Januar 2018 geben.
  • Kenntnisse des Berufsrechts der Rechtsanwälte: Sie sollen spätestens innerhalb des ersten Berufsjahres an einer ingesamt zehn Stunden dauernden Lehrveranstaltung teilgenommen haben, in denen die wesentlichen Bereiche des Berufsrechts behandelt werden.
  • Mitgliedschaft der Syndikusanwälte in der Berufskammer.
  • Fortbildungspflicht der Rechts- und Patentanwälte: Die allgemeine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte soll von der Satzungsversammlung durch Satzung geregelt werden können. 
  • Rüge: Unterbleibt die Fortbildung, soll dies mit einer Rüge und einer Geldbuße geahndet werden können.
  • Wahlen zum Vorstand der Berufskammern: Sie sollen künftig per Briefwahl durchgeführt werden können.
  • Die strafprozessuale Stellung von Personen, die an der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts mitwirken, soll neu definiert werden.
Weiterführende Literatur
Weitere Informationen zum Thema Berufsrecht finden Sie hier auf Compliancedigital.de.


(ESV/hjh, map)
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