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Vorstandsvergütung  
07.03.2017

Allianzen, die nachdenklich stimmen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Ist es an der Zeit, unangemessene Vergütungen zu verhindern? (Foto: peshkova/Fotolia.com)
Der neu vorgelegte Gesetzentwurf zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen und zur Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit ist sofort auf Fundamentalkritik gestoßen – ein wenig zu schnell vielleicht?
Immer wieder berichten die Medien  über unangemessen hohe Vorstandsvergütungen – insbesondere in Unternehmen der Automobilindustrie. Offenbar haben diese seit Jahren die Kunden ebenso wie die Öffentlichkeit getäuscht. Am 20. Februar hat die SPD-Fraktion nun einen Gesetzentwurf zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen vorgelegt. Bei der schnell einsetzenden Kritik tat sich besonders das sonst eher behutsam agierende IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) hervor.

Fundamentalkritik des IDW

Das IDW kritisiert in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017, dass der Gesetzentwurf auf der unbegründeten Annahme basiere, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Managementvergütungen führe zu einer Mitfinanzierung hoher Bezüge durch die Allgemeinheit. Das Gegenteil sei der Fall: In der Regel überschreite die steuerliche Belastung des Vergütungsempfängers die steuerliche Entlastung aus der Abzugsfähigkeit der Vergütungen beim Unternehmen.

Weiter führt das IDW in seiner Stellungnahme aus – bezeichnenderweise ohne jede Erwähnung vielleicht doch berechtigter Aspekte einer solchen Begrenzung –, dass der Vorschlag dazu führe, dass die Managementvergütungen in Höhe des steuerlich nicht absetzbaren Betrags doppelt besteuert werden. Daher werde – eine gleichbleibende Managementvergütung unterstellt – allein die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen erhöht.

Verfassungsrechtliche Prüfung der Ungleichbehandlung

Andererseits fordert das IDW auch den Einbezug anderer Rechtsformen und damit in der Konsequenz eine höhere Gesamtsteuerbelastung der Wirtschaft: Denn die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managementvergütungen dürfe sich nicht auf Aktiengesellschaften und vergleichbare europäische Gesellschaften sowie auf Kommanditgesellschaften auf Aktien beschränken. Dies würde dazu führen, dass identische Sachverhalte bei wirtschaftlich vergleichbaren Unternehmen in Abhängigkeit von der Rechtsform der Unternehmen unterschiedlich behandelt werden. Das IDW hält es für zwingend erforderlich, dass diese allein rechtsformbedingte Ungleichbehandlung umfassend verfassungsrechtlich geprüft wird – wohl ein zu schnell geäußertes Totschlagargument. Denn würde man alle rechtsformbedingten Besteuerungsunterschiede „umfassend verfassungsrechtlich” prüfen wollen, könnte dies die Verfassungsgerichte über die nächsten Jahrzehnte hin beschäftigen.

… und weitere entlarvende Formulierungen

Ferner heißt es in dem von Vorstandssprecher Klaus-Peter Naumann unterschriebenen Papier: „Darüber hinaus geht Ihr Vorschlag, den Vorstand dazu zu verpflichten, sein Handeln am Wohl der Allgemeinheit auszurichten, unseres Erachtens weit über die jüngst beschlossene Ergänzung der Präambel des Deutschen Corporate Governance Kodex, die wir mitgetragen haben, hinaus.” Beobachter interpretieren dies so, dass das Vorstandhandeln laut IDW sich damit nicht am Wohl der Allgemeinheit ausrichten wolle. Hat man womöglich aus Sorge um Prüfungshonorare übersehen, dass die Zeiten des einseitigen Shareholder-Value-Denkens der Vergangenheit angehören, und sich deshalb so einseitig auf die Seite der Bezieher von Millionen-Gehältern geschlagen?

Weiterführende Literatur

In seinem Buch: „Tugenden eines ehrbaren Aufsichtsrats - Leitlinien für nachhaltiges Erfolgsmanagement” geht Rudolf X. Ruter auf Regeln und Tugenden wie Vertrauen und Integrität im Geschäftsleben ein, die als Leitlinien einer nachhaltigen Unternehmensführung fungieren. Über Jahrhunderte gewachsene Prinzipien sollen nachhaltigen Unternehmenserfolg sichern.

(ESV/ps)
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