Der Steuerpflichtige darf seine Steuerbilanz nach der Einreichung beim Finanzamt ändern, wenn sie nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG entspricht.316 Unabhängig vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist das vermeintliche Wahlrecht im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach § 153 AO auszulegen, sodass von einer zumindest faktischen Verpflichtung zur Korrektur von steuermindernden Fehlern auszugehen ist, sofern die Voraussetzungen des § 153 AO vorliegen.
Die Auslegung der Fehlerhaftigkeit erfolgte sowohl nach ständiger Rechtsprechung als auch nach Verwaltungsauffassung im Steuerrecht entsprechend den Grundsätzen des Handelsrechts.318 Danach ist ein Jahresabschluss auch dann richtig, wenn der Fehler im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war (subjektiver Fehlerbegriff). Spätere werterhellende Ergebnisse machten den Abschluss nach dieser Sichtweise nicht fehlerhaft.
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