Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
Kurzwahl-Datendienste sollen nach § 66c TKG eine spezielle Preisanzeige vornehmen. Diese für nicht sprachbasierte Dienste geltende Preisanzeige gilt zunächst ungeachtet des Inhalts des jeweiligen Dienstes (z. B. auch bei SMS für den Kauf von Kinokarten oder Klingeltönen per Smartphone). Hintergrund der Regelung ist das besonders erhöhte Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen, die über die Bestellung von Angeboten – z. B. Klingeltöne, Spiele und Logos für Smartphones – in die Schuldenfalle geraten. Die Bestellung von Klingeltönen und Logos erfolgt zumeist über sog. Premium-SMS. Eine Preisanzeige kann hier einerseits das Bewusstsein schärfen, dass diese Dienste hochpreisig sind und andererseits eine Gleichbehandlung mit dem Bereich der Angebote von Premium-Diensten erreichen und eine asymmetrische Gesetzgebung verhindern.
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