§ 64 Abs. 1 TKG erteilt der BNetzA den gesetzlich konkretisierten Auftrag, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen und schafft damit eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Prüf- und Messdienstes der BNetzA. Diese Aufgabe basiert auf Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Genehmigungs-RL. Sie stellt aber auch klar, dass die Maßnahmen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung getroffen werden können, es sich also nicht um eine allgemeine Überwachungskompetenz der BNetzA handelt. § 64 Abs. 2 TKG entspricht § 49 Satz 2 TKG-1996 und beruht auf Art. 10 Abs. 3 Genehmigungs-RL.
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