§ 56 TKG enthält eine Ermächtigung zugunsten der BNetzA für die Anmeldung, die Koordinierung und die Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und für die Übertragung der daraus hervorgehenden Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Mit dieser Regelung wird eine langjährige Praxis der BNetzA auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die bislang im TKG nicht enthalten war. Gleichzeitig wird ein von der ITU vorgeschriebenes Verfahren in nationales Recht umgesetzt, an das bislang nur die BRD durch die Umsetzung der Konstitution und Konvention der ITU 2 gebunden war.
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