Fragen des Zugangs zu digitalen Rundfunk- (= Hörfunk) und Fernsehdiensten regelt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Zugangs-RL. Danach können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis zur marktmachtunabhängigen Anordnung von fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen des Zugangs zu Application Programming Interfaces (API) und Electronic Program Guides (EPG) gewähren. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anh. I Teil I Zugangs-RL zu lesen, der Regelungen aus der Fernsehnormen-RL 95/47 über Zugangsberechtigungssysteme (Conditional Access Systems – CAS) in den neuen Rechtsrahmen übernimmt.
Seiten 940 - 953
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
