Die Vorschrift von § 131 TKG folgt auf die entsprechende in § 79 TKG-1996, setzt aber an die Stelle der Beschlusskammer die BNetzA. Sie regelt den Abschluss des Verfahrens vor der BNetzA, das Erfordernis der Begründung ihrer Verfügungen sowie deren Zustellung und trifft die Kostenregelung für den Fall einer Beweiserhebung. Nach der alten Fassung der Vorschrift galt es als fraglich, ob der Anwendungsbereich mit den Entscheidungen der Beschlusskammer abschließend definiert war, weil es für die Entscheidungen anderer Stellen innerhalb der Regulierungsbehörde an einer vergleichbaren Regelung fehlte und deshalb subsidiär auf das VwZG des Bundes zurückgegriffen wurde. Diese Frage ist durch die offene Formulierung – „Entscheidungen der BNetzA“ – beantwortet; die Regelung gilt für die Entscheidungen sämtlicher Stellen innerhalb der BNetzA.
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