Nach § 113f TKG ist ein besonders hoher Sicherheits- und Qualitätsstandard bei der Umsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e TKG zu gewährleisten. Die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs soll der BNetzA als Aufsichtsbehörde anvertraut werden. Der daraufhin erstellte Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichungen von den im Katalog beschriebenen Maßnahmen sind zulässig, sofern ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität nicht beeinträchtigt wird. Die Regelung des § 113f TKG ergänzt die Vorschrift des § 109 Absatz 6 TKG. Die Anforderungen lassen die Verpflichtungen für angemessene technische Schutzmaßnahmen nach § 109 TKG oder für den IT-Grundschutz aber unberührt.
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